3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde von der Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 585 f.). Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Mai 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 588). Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;