Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 120 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie ungetreue Ge- schäftsbesorgung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzel- gericht) vom 7. Dezember 2022 (PEN 22 169) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Dezember 2022 erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelge- richt; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Er- schleichens einer falschen Beurkundung, begangen am 29. Mai 2019 in Gstaad, .________, und der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 13. Juni 2019 in Saanen, .________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 64 Ta- gessätzen zu CHF 350.00, ausmachend total CHF 22'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'600.00 (Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 16 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'600.00 (pag. 517 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die vormalige Verteidigung des Beschuldigten, Rechts- anwältin C.________, am 15. Dezember 2022 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 523). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. März 2023 (pag. 528 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 3. März 2023 zugestellt (pag. 561 f.). Mit seiner form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 30. März 2023 focht Rechtsanwalt B.________ im Namen und Auftrag des Beschuldigten das vorinstanz- liche Urteil vollumfänglich an (pag. 567 ff.). Gestützt auf die Verfügung vom 31. März 2023 (pag. 580 f.) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2023, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 583 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 18. April 2023 wurde von der Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt und dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert Frist mitzuteilen, ob er mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens einverstanden sei (pag. 585 f.). Mit fristgerechter Eingabe vom 9. Mai 2023 erklärte sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden (pag. 588). Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 590 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 596 f.) reichte die Verteidigung am 23. Juni 2023 die Berufungsbegründung ein (pag. 598 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datie- rend vom 8. August 2023; pag. 614 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Anstelle des Leumundsberichts, der aufgrund der Ferienabwesenheit des Beschuldigten 2 nicht erstellt werden konnte (pag. 619 f.), wurde der Beschuldigte von der Verfah- rensleitung durch Verfügung vom 26. September 2023 aufgefordert, innert Frist Aus- kunft über seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (pag. 622 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung kam der Beschuldigte der Aufforderung nach (pag. 625 und 627 f.). Mit Eingabe vom 3. November 2023 (pag. 629 ff.) reichte er folgende Unterlagen ein: Die Steuererklärung 2021 (pag. 632 ff.), seinen Lohnaus- weis 2022 (pag. 656) und den Lohnausweis seiner Ehefrau 2022 (pag. 657). 5. Anträge der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ stellte im Berufungsverfahren namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 599): 1. Das Urteil der Strafabteilung des Regionalgerichts Oberland vom 7. Dezember 2022 sei aufzuhe- ben und es sei der Beschuldigte / Berufungsführer (nachfolgend: «Berufungsführer») vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung, angeblich begangen am 29. Mai 2019, sowie vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 13. Juni 2019, freizuspre- chen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die ihm im erstinstanzlichen Verfahren entstan- denen Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin C.________ auszurichten. 4. Für das oberinstanzliche Verfahren seien die Gerichtskosten dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine angemessene Parteientschädigung gemäss noch einzureichender Kostennote zuzusprechen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil voll- umfänglich angefochten. Die Kammer hat damit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verbot der reformatio in peius) gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vor- behalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstin- stanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Straf- gesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Ver- besserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3 und BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (pag. 532 ff.; S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Angeklagter Sachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Strafbefehl vom 29. April 2022 (pag. 447 f.) gilt gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift. Dem Beschuldigten wird das Folgende vorgeworfen: lit. a): Der Beschuldigte habe mit Statuten vom 29. Mai 2019 die D.________ AG (damals: E.________ AG; nachfolgend: D.________ AG) gegründet. Die öffentliche Beurkundung der Gründung sei durch den Notar F.________ erfolgt. Das zur Ge- sellschaftsgründung erforderliche Aktienkapital von CHF 100’000.00 sei ihm von sei- ner Mutter, G.________, als Darlehen gewährt und von dieser namens und auf Rechnung des Beschuldigten am 28. Mai 2019 direkt auf das Kapitaleinzahlungs- konto der D.________ AG bei der SB Saanen Bank AG einbezahlt worden. Nach erfolgter Eintragung im Handelsregister per 4. Juni 2019 und Freigabe des Grün- dungskapitals habe sich der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als einziger Verwal- tungsrat der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 100’000.00 gewährt und die Rückzahlung des gesamten Liberierungskapitals direkt an G.________ veranlasst. Die entsprechende Belastung sei per 13. Juni 2019 erfolgt. Der Beschuldigte habe bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsakts in der Absicht, schuldenfrei zu sein, zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen und habe den Notar somit über die beabsichtigte Verwendung des Gründungskapitals sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft darüber getäuscht. Der Beschuldigte habe somit mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung gerechnet und habe die unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf genommen. Mit der öf- fentlichen Urkunde des Gründungsakts habe der Beschuldigte eine unwahre öffent- liche Urkunde erwirkt, gestützt auf die ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgt sei. lit. b): Als einziger Verwaltungsrat der D.________ AG habe der Beschuldigte mit dem sich selber gewährten Aktionärsdarlehen der Gesellschaft das für ihn fremde Grundkapital vollständig entzogen. Durch dieses sorgfalts- und treuepflichtwidrige Vorgehen sei der D.________ AG ein Vermögensschaden durch Verminderung der Aktiven im Umfang von CHF 100’000.00 entstanden. Der Schaden sei erst mit Zah- lungen vom 23. Januar 2020 in der Höhe von CHF 80’000.00 sowie vom 11. März 2020 im Umfang von CHF 20’000.00 wieder beglichen worden. Das Aktienkapital sei somit während gut sieben Monaten vollständig und während rund eineinhalb weite- ren Monaten teilweise ungedeckt gewesen. Der Beschuldigte habe diesen vorüber- gehenden Vermögensschaden wissentlich und willentlich herbeigeführt. Er verfüge über einen Bachelor in business administration und sei bei der Gründung der 4 D.________ AG vom Notar wie auch vom Buchhalter beraten worden. Der Beschul- digte habe somit von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns gewusst und habe diese zumindest in Kauf genommen. 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorab ist festzuhalten, dass der den vorinstanzlichen Schuldsprüchen zu Grunde liegende Sachverhalt weitgehend unbestritten ist. Der Beschuldigte stellt hingegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz vollumfänglich in Frage. Wie im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 535) ist vor oberer Instanz nach wie vor unbestritten, dass der Beschuldigte mit Statuten vom 29. Mai 2019 die D.________ AG gründete und die Gründung von Notar F.________ öffentlich beurkundet wurde. Weiter ist unbestritten, dass der Be- schuldigte am 28. Mai 2019 von seiner Mutter ein Darlehen über CHF 100'000.00 als Gründungskapital erhielt, um die Aktien der neu gegründeten Aktiengesellschaft vollständig zu liberieren und der Beschuldigte sich im Anschluss an die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister und nach Freigabe des Gründungskapitals in seiner Funktion als Verwaltungsrat selbst ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 durch die D.________ AG gewährte und die Rückzahlung des Dar- lehens vom Geschäftskonto der D.________ AG an seine Mutter veranlasste. Es ist sodann nicht bestritten, dass der Beschuldigte durch diese Handlung der D.________ AG das ursprüngliche Gründungskapital entzog und bis zu den Einzah- lungen vom 23. Januar 2020 in der Höhe von CHF 80'000.00 und 11. März 2020 in der Höhe von CHF 20'000.00 auf das Geschäftskonto der D.________ AG durch eine Forderung der Gesellschaft in der Höhe von CHF 100'000.00 ersetzte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte nebst seiner Funktion als einziger Verwal- tungsrat auch stets Alleinaktionär der D.________ AG war. Auf Sachverhaltsebene bestreitet die Verteidigung einzig, der Beschuldigte habe entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen und dem angeklagten Sachverhalt nicht bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsaktes zumindest mit der Möglichkeit gerechnet, das Gründungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wie- der abzuziehen um schuldenfrei zu sein. Es wird ausserdem die vorinstanzliche, nicht im Strafbefehl enthaltene, Annahme bestritten, der Beschuldigte sei nicht li- quide genug gewesen, um das ihm von der D.________ AG gewährte Aktionärsdar- lehen jederzeit zurückzuerstatten (pag. 603 Rz. 19 f.). Nach Ansicht der Verteidigung sei sodann ergänzend zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt festzuhalten, dass die D.________ AG zu keinem Zeitpunkt aktiv geworden sei, d.h. keine Ver- pflichtungen eingegangen oder gegenüber Dritten aufgetreten sei (pag. 601 f. Rz. 12 f.). 5 10. Beweismittel 10.1 Als objektive Beweismittel, die zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts beitragen können, liegen der Kammer vor:  Gründungsurkunde der D.________ AG vom 29. Mai 2019 (pag. 264 ff.)  Handelsregisterauszug der D.________ AG vom 4. Juli 2020 (pag. 243)  Bankauszug der D.________ AG vom 29. Juli 2020 und des Beschuldigten vom 16. Juli 2020 (pag. 244 f.)  Darlehensvertrag des Beschuldigten und seiner Mutter vom 28. Mai 2019 (pag. 247)  Auszug der internen Kommentierung der SB Saanen Bank AG betreffend die Transaktionen vom 28. Mai 2019 bzw. vom 13. Juni 2019 des Kontos mit der Nr. .________ der D.________ AG (pag. 235)  Schreiben des Notars F.________ an die SB Saanen Bank AG vom 11. Juni 2019 (pag. 247)  Einzahlungsbescheinigung der SB Saanen Bank AG von CHF 100'000.00 auf das Sperrkonto bzw. Liberierungskonto mit der Nr. .________ der D.________ AG (pag. 247)  Eröffnungsdokumentation des Kontos (IBAN .________) der D.________ AG vom 11. Juni 2019 (pag. 247)  Steuerunterlagen des Beschuldigten aus den Jahren 2019 (pag. 387 ff.) und 2021 (pag. 632 ff.) 10.2 Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 161 ff., 172 ff. und 493 ff.) sowie die Aussagen von H.________, Treuhänder des Beschuldigten, vor (pag. 204 ff.). 10.3 Die Vorinstanz hat diese objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, soweit hier interessierend grundsätzlich zutreffend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen wer- den (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 536 ff.). 10.4 Zu den objektiven Beweismitteln ist präzisierend und ergänzend Folgendes festzu- halten: Dem Darlehensvertrag vom 28. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass die Mutter des Beschuldigten ihm ein Darlehen über die Summe von CHF 100'000.00 (Darlehens- zins 0 %) gewährte. Ein Rückzahlungsdatum geht aus dem schriftlichen Darlehens- vertrag nicht hervor (pag. 247). Gemäss Einzahlungsbescheinigung wurde am 28. Mai 2019 ein Betrag von CHF 100'000.00 auf dem Sperrkonto bzw. Liberierungskonto mit der Nr. .________ zu Gunsten der D.________ AG hinterlegt (pag. 247). Gemäss der internen Kommentierung der SB Saanen Bank AG wurde am 28. Mai 2019 folgender Eintrag zur Gutschrift von CHF 100'000.00 auf dem Konto der D.________ AG mit der Nr. .________ erstellt (pag. 235): 6 Privates Darlehen der Mutter G.________ an Ihren Sohn A.________ welcher Gründer und Inhaber zu 100 % der neu gegründeten E.________ AG ist. Aus dem Schreiben des Notars F.________ (nachfolgend: Notar) an die SB Saanen Bank AG vom 11. Juni 2019 geht hervor, dass der mit der Gründung der D.________ AG betraute Notar am 11. Juni 2019 gegenüber der Bank erklärte, die Eintragung der D.________ AG ins Handelsregister sei erfolgt und der Beschuldigte dürfe dem- nach über das auf dem Sperrkonto liegende Aktienkapital frei verfügen (pag. 247). Die Eröffnungsdokumentation zeigt auf, dass am 11. Juni 2019 ein Geschäftskonto für die D.________ AG eröffnet wurde (IBAN .________; pag. 247). Von diesem Ge- schäftskonto aus wurde am 12. Juni 2019 die Rückzahlung des Darlehens an die Mutter des Beschuldigten veranlasst (die Ausführung der Auszahlung erfolgte am 13. Juni 2019 [vgl. pag. 244]). Am 13. Juni 2019 wurde bankintern Folgendes zur erfolgten Belastung über CHF 100'000.00 auf dem Konto der D.________ AG mit der Nr. .________ festge- halten (pag. 235): Rückzahlung des Privaten Darlehens an die Mutter des Gründers + Firmeninhaber von E.________ AG unserer Kunden A.________. Privater Darlehensvertrag beim Kunden eingefordert. Das Family Office wird diesen schreiben und nach Unterzeichnung an uns einreichen. Da die Kunden aktuell auf der Yacht am Mittelmeer unterwegs ist und ca. per Mitte Ende August in Gstaad sein wird, erhalten wir den Vertrag mit zeitlicher Verzögerung. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird an dieser Stelle auf Ausführun- gen zu den Steuerunterlagen des Beschuldigten aus den Jahren 2019 und 2021 ver- zichtet. Es wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung direkt darauf ein- gegangen. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich des Vorwurfs der Erschleichung einer falschen Beurkundung zu folgendem Beweisergebnis (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 544): Gestützt auf die vorerwähnten Beweismittel ist ferner erstellt, dass sich der Beschuldigte nach erfolgter Eintragung im Handelsregister per 04.06.2019 und die Freigabe des Gründungskapitals in seiner Ei- genschaft als einziger Verwaltungsrat der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 gewährte, um der Mutter den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Er veranlasste mithin wenige Tage nach der Gründung der Gesellschaft die Rückzahlung des gesamten Liberierungskapitals direkt an G.________. Die entsprechende Belastung erfolgte per 13.06.2019. Aufgrund des engen zeit- lichen Zusammenhangs zwischen der Gründung und der Gewährung des Aktionärsdarlehens muss in Übereinstimmung mit dem Strafbefehl davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Beurkundung des Gründungsakts zumindest mit der Möglichkeit rechnete, das Grün- dungskapital nach erfolgter Freigabe sogleich wieder abzuziehen (um die Schulden bei seiner Mutter zurückzuzahlen). Damit täuschte der Beschuldigte den Notar über die beabsichtigte Verwendung des Gründungskapitals sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft darüber. In Übereinstimmung mit dem Strafbefehl ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit der Unwahrheit der Beurkundung rechnete und er die unrichtige Beurkundung durch den Notar zumindest in Kauf genommen hat. Mit der 7 öffentlichen Urkunde des Gründungsakts erwirkte der Beschuldigte eine unwahre öffentliche Urkunde, gestützt auf die ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgte. Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesor- gung beweismässig zu folgendem Ergebnis (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 545): Zusammenfassend ist gestützt auf die obigen Ausführungen erstellt, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 29.04.2022 aufgeführt (pag. 447 f.) zugetragen hat. Mithin hat der Beschuldigte die Gründung der D.________ AG (zuvor E.________ AG) am 29.05.2019 durch den Notar F.________ öffentlich beurkunden lassen, wobei er das zur Gesellschaftsgründung erforderliche Aktienkapital von seiner Mutter, G.________, als Darlehen aufgenommen hat. Nach erfolgter Eintragung im Handelsre- gister am 04.06.2019 und der Freigabe des Gründungskapitals hat sich der Beschuldigte in seiner Ei- genschaft als einziger Aktionär und Verwaltungsrat am 13.06.2019 ein Aktionärsdarlehen in der Höhe von CHF 100'000.00 gewährt, womit er seiner Mutter das zuvor zwecks Gesellschaftsgründung ge- währte Darlehen vollumfänglich zurückzahlte. In der Folge stand die D.________ AG (zuvor E.________ AG) bis zur Zahlung von CHF 80'000.00 vom 23.01.2020 ohne und bis zur Überweisung von CHF 20'000.00 vom 11.03.2020 mit nur teilweisem gedeckten Aktienkapital da. 12. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt oberinstanzlich vor, zum Sachverhalt sei festzuhalten, dass die D.________ AG zu keinem Zeitpunkt aktiv geworden, d.h. keine Verpflichtungen eingegangen oder – abgesehen von der Bank, bei welcher sie ihr Aktienkapitals- konto gehabt habe – Dritten gegenüber aufgetreten sei. Sie habe stets lediglich den Berufungsführer als Alleinaktionär und einzigen Verwaltungsrat gehabt (pag. 601 f. Rz. 12). Die Verteidigung führt weiter aus, die Vorinstanz habe sich betreffend den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung in ihrer Beweiswürdigung nicht de- tailliert mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sei insbesondere aufgrund des Fehlens gegenteiliger Hinweise auszugehen. Der Beschuldigte habe ausgeführt, die D.________ AG sei einzig und allein für den Fall gegründet worden, dass die I.________ AG infolge sich scheidender Gesellschafter nicht mehr wie gewünscht hätte operieren können. Aus diesem Grund habe die Gründung der neuen Gesell- schaft schnell gehen müssen, weshalb wohl auch das Geld der Mutter eingesetzt worden sei. Das Darlehen der Mutter habe zudem keine Anreize zur schnellen Rück- zahlung enthalten. Nach der Firmengründung habe der Beschuldigte aber realisiert, dass die D.________ AG noch nicht aktiv gebraucht werde. Allein aufgrund dieser Erkenntnis habe sich der Beschuldigte dazu entschieden, das Darlehen seiner Mut- ter zurückzuzahlen (pag. 602 Rz. 17). Die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten würden ein anderes Beweisergebnis als wesentlich wahrscheinlicher erscheinen lassen, als dasjenige, zu welchem die Vorinstanz gelangt sei. Dadurch, dass die Vorinstanz allein gestützt auf das Indiz der zeitlichen Komponente als erstellt erachte, dass der Beschuldigte bereits im Zeit- punkt der Gesellschaftsgründung mit der baldigen Darlehensrückzahlung gerechnet habe, verletze die Vorinstanz Art. 10 Abs. 3 StPO und damit den Grundsatz von in dubio pro reo (pag. 603 Rz. 18). 8 Weiter moniert die Verteidigung, die Vorinstanz sei im Rahmen der Beweiswürdi- gung nicht auf die Frage der Liquidität des Beschuldigten eingegangen, habe diese im Rahmen der materiellrechtlichen Subsumtion aber wiederholt in Frage gestellt. Diese Würdigung der Beweismittel werde bestritten und lasse sich nicht mit den Er- kenntnissen aus dem staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren vereinba- ren. Das steuerbare Vermögen des Beschuldigten habe im Jahr 2019 rund CHF 3'500'000.00 betragen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2021 habe der Beschuldigte zudem glaubhaft angegeben, dass er das ihm von der Ge- sellschaft gewährte Aktionärsdarlehen umgehend hätte zurückzahlen können, wenn die Aktiengesellschaft flüssige Mittel benötigt hätte. Eine ungenügende Liquidität lasse sich somit entgegen der Vorinstanz den Akten nicht entnehmen (pag. 603 Rz. 19). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Gründungs- zeitpunkt der D.________ AG noch nicht damit gerechnet habe, das Darlehen seiner Mutter kurz nach der Gründung wieder zurückzuzahlen. Weiter sei der Beschuldigte in einem Umfang vermögend gewesen, der es ihm erlaubt hätte, seine Darlehens- schuld von CHF 100'000.00 gegenüber der D.________ AG jederzeit zu begleichen (pag. 603 Rz. 20). 13. Beweiswürdigung der Kammer 13.1 Vorbemerkung Die nachfolgenden Ausführungen gelten sowohl für den Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung als auch für den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung. Beiden Delikten liegt im Wesentlichen der gleiche Sachverhalt zu Grunde, weshalb sich eine gemeinsame Beweiswürdigung vorliegend aufdrängt. 13.2 Darlehensrückzahlung Die der Kammer vorliegenden objektiven Beweismittel legen den zeitlichen Ablauf von der Darlehensgebung durch die Mutter, über die Gründung der D.________ AG bis zur Darlehensrückzahlung an die Mutter des Beschuldigten lückenlos dar. Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass zwischen der Mutter des Beschuldigten und dem Beschuldigten am 28. Mai 2019 ein Darlehensvertrag über CHF 100'000.00 ab- geschlossen wurde. Der Gründungsvertrag der D.________ AG wurde am 29. Mai 2019 öffentlich beurkundet (pag. 264 ff.). Anschliessend wurde die D.________ AG am 4. Juni 2019 ins Handelsregister eingetragen und am 7. Juni 2019 erfolgte die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB; pag. 243 und 256 f.). Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 meldete der Notar der SB Saanen Bank AG, dass die Eintragung der D.________ AG im Handelsregister erfolgt sei und der Beschuldigte nun über das Gründungskapital frei verfügen könne (pag. 247). Gleichentags wurde für die D.________ AG ein Geschäftskonto bei der SB Saanen Bank AG eröffnet (pag. 247). Auch wenn der Beschuldigte gemäss Art. 633 Abs. 2 des Obligationen- rechts (OR; SR 220) theoretisch ab der Eintragung der Gesellschaft im Handelsre- gister hätte über das Gründungskapital verfügen können, so fiel im vorliegenden Fall die faktische Freigabe am 11. Juni 2019, da an diesem Tag sowohl die Mitteilung über die Eintragung durch den Notar an die Bank sowie die Eröffnung des Geschäfts- kontos der D.________ AG erfolgte. Ab dem 11. Juni 2019 konnte der Beschuldigte 9 somit über den Betrag von CHF 100'000.00 frei verfügen. Bereits am darauffolgen- den Tag veranlasste er die Rückzahlung der CHF 100'000.00 an seine Mutter; die Ausführung der Transaktion erfolgte schliesslich am 13. Juni 2019 (pag. 244). An der Korrektheit der dargelegten objektiven Beweismittel bestehen keine Zweifel, weshalb vollumfänglich auf sie abgestellt werden kann. Der Beschuldigte hat somit nur einen Tag, nachdem er über das Gründungskapital der Gesellschaft erstmals verfügen konnte, die Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter veranlasst. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (S. 17 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 544), lässt der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Gesellschaftsgründung, der Freigabe des Gründungskapitals und der Rückzahlung des Darlehens nur wenig Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte nicht bereits im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung wusste, dass er das Darle- hen umgehend zurückzahlen würde. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Aussagen des Beschuldigten die aus den objektiven Beweismitteln gewonnenen Er- kenntnisse nicht in relevanter Weise in Zweifel zu ziehen. Der Beschuldigte wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 161 ff., 172 ff. und 493 ff.). Er führte anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach aus, die D.________ AG sei le- diglich zur Absicherung gegründet worden, falls es mit der I.________ AG nicht mehr «funktioniert» hätte (pag. 165 Z. 152 ff., 176 Z. 129 ff., 177 Z. 162 ff. und 178 Z. 209 ff.). Man habe die Gesellschaft schliesslich jedoch nicht gebraucht, weil bei der I.________ AG mit den übrigen Gesellschaftern, dem Ehepaar J.________ und K.________, eine Lösung gefunden worden sei. Im Scheidungsurteil der .________ habe J.________ seine Aktien der I.________ AG an K.________ abgetreten und diese habe dann später ihre Aktien an ihn [den Beschuldigten] verkauft, worauf er Alleinaktionär der I.________ AG geworden sei (pag. 176 Z. 130 f. und 177 Z. 163 ff.). Nur aus diesem Grund habe er seiner Mutter dann auch das Darlehen sogleich zurückgezahlt (pag. 178 Z. 210 f.). Er betonte sodann mehrfach, dass die D.________ AG weder eine aktive Gesellschaft gewesen noch geschäftstätig ge- worden sei (pag. 165 Z. 151 ff. und 178 Z. 196 f.). Beispielhaft antwortete er auf die Frage, welches Kapital die Firma nach der Darlehensrückzahlung noch gehabt habe, die Firma habe zu diesem Zeitpunkt kein Kapital benötigt, da sie keine Angestellten und auch keinerlei geschäftliche Aktivitäten gehabt habe (pag. 178 Z. 196 f.). Zu den Modalitäten des Darlehensvertrags führte er aus, er und seine Mutter hätten vereinbart, dass er das Darlehen jederzeit zurückzahlen könne (pag. 175 Z. 113 f.). Auf die Frage, warum er seiner Mutter die Darlehenssumme von CHF 100'000.00 zwei Wochen nach Abschluss des Darlehensvertrages bereits wieder zurückgezahlt habe, antwortete er: «Ein Monat, zwei Wochen später, habe ich das Darlehen zurückbezahlt, weil ich meiner Mutter kein Geld schulden möchte» (pag. 175 Z. 116 ff.). Die dargelegten Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte die frühe Rückzahlung des Darlehens einerseits damit begründet, dass die D.________ AG zu dieser Zeit nicht aktiv gebraucht worden sei. Andererseits erklärte er, er habe seiner Mutter kein Geld schulden wollen. Nach Ansicht der Kammer gelingt es dem Beschuldigten nicht 10 glaubhaft darzulegen, inwiefern sich die Situation unter den ehemaligen Gesellschaf- tern der I.________ AG im Zeitraum zwischen der Gesellschaftsgründung der D.________ AG vom 29. Mai 2019 und der Darlehensrückzahlung am 13. Juni 2019 an die Mutter des Beschuldigten in einem solchen Ausmass entspannt hätte, als dass er sich sicher genug sein konnte, die Gesellschaft tatsächlich nicht aktiv ge- brauchen zu müssen. Es ist aktenkundig, dass die von ihm dargelegte Lösung, wo- nach er Alleinaktionär der I.________ AG geworden sei, deutlich später als die Grün- dung der D.________ AG erfolgte. Der Beschuldigte selbst führte im Vorverfahren aus, dass er (erst) im Frühjahr 2021 Alleinaktionär der I.________ AG geworden sei (vgl. Eingabe vom 1. November 2021, pag. 230). Folglich konnte die von ihm prä- sentierte Lösung weder im Gründungszeitpunkt der D.________ AG noch im Zeit- punkt der Darlehensrückzahlung bereits eingetreten sein. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage des Beschuldigten, ihm sei erst nach der Gründung der D.________ AG klargeworden, dass er diese noch nicht aktiv brauchen werde, wi- dersprüchlich und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Weiter stehen auch seine Aussagen hinsichtlich der vereinbarten Darlehensmodalitäten zueinander im Widerspruch. Einerseits sagte er aus, dass er das von seiner Mutter erhaltene Dar- lehen jederzeit hätte zurückzahlen können, andererseits habe er das Darlehen aber sogleich zurückerstattet, weil er seiner Mutter eben gerade kein Geld habe schulden wollen. Es ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 28. Mai 2019 zwar keine Rückzahlungsfrist hervorgeht, aber nach Ansicht der Kammer kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich ist der internen Dokumentation der SB Saanen Bank AG zu entnehmen, dass der Vertrag am 13. Juni 2019 offensichtlich noch nicht einmal unterzeichnet bzw. verfasst worden war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser erst nach dem 13. Juni 2019 auf- gesetzt wurde, weshalb seine Aussagekraft von vornherein angezweifelt werden muss (pag. 235). Die zu den Beweisfragen relevanten Aussagen des Beschuldigten wirken nach dem Gesagten insgesamt nicht glaubhaft und es kann folglich nicht auf sie abgestellt werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nur einen Tag, nachdem er erstmals über das Gründungskapital von CHF 100'000.00 verfügen konnte, die Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter veranlasste. Seine Begründung für die umgehende Rückzahlung vermochte die Kammer nicht zu überzeugen, da sich der Beschuldigte diesbezüglich in widersprüchlichen Aussagen verstrickte und auch die objektiven Beweismittel ein anderes und schlüssiges Bild aufzeigen. Das Verhalten des Beschuldigten lässt somit vor dem Hintergrund des engen zeitlichen Zusammen- hangs sowie der wenig glaubhaften Aussagen keine Zweifel daran, dass ihm bereits im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung bewusst war, dass er das Darlehen umge- hend zurückzahlen würde. 13.3 Operative Tätigkeit der D.________ AG Im edierten Auszug des Kontoauszug der D.________ AG bei der SB Saanen Bank AG vom 29. Juli 2020 ist der vorliegend massgebliche Geldfluss ersichtlich (pag. 244). Es geht daraus hervor, dass zwischen der Darlehensrückzahlung am 13. Juni 2019 und der Einzahlung vom 23. Januar 2020 über CHF 80'000.00 auf das Konto weder nennenswerte Belastungen noch Einzahlungen erfolgt sind. Zwischen 11 der Einzahlung am 23. Januar 2020 und derjenigen am 11. März 2020 über CHF 20'000.00 wurden hingegen sieben Belastungen in der Höhe von insgesamt CHF 30'080.00 getätigt, wobei es sich bei einem Grossteil um Bargeldbezüge han- delte (pag. 244). Mit Blick auf das Kontoblatt der D.________ AG für das Jahr 2020 (vgl. pag. 236) erweisen sich die hiervor erwähnten Geldflüsse nicht als Hinweis auf eine operative Geschäftstätigkeit der D.________ AG, vielmehr dürfte es sich dabei um Privatbezüge des Beschuldigten handeln, die am Ende des Geschäftsjahrs im Wesentlichen wieder ausgeglichen wurden. Das Geschäftskonto weist mithin nicht darauf hin, dass tatsächlich eine operative Geschäftstätigkeit der D.________ AG anzunehmen wäre. Die hiervor dargelegten Erkenntnisse decken sich sodann auch mit den Aussagen des Beschuldigten. Bereits anlässlich der Ersteinvernahme vom 11. Januar 2021 führte er (mehrfach) aus, die D.________ AG sei keine aktive Gesellschaft und daher auch nicht geschäftstätig (pag. 163 Z. 84 und 94; pag. 165 Z. 165). Sie sei nur zur Sicherheit gegründet worden für den Fall, wenn es mit der I.________ AG nicht funk- tionieren würde (pag. 165 Z. 151 ff.). An dieser Aussage hielt der Beschuldigte auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme fest, führte jedoch ergänzend aus, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung keinerlei Kapital benötigt habe und weder Angestellte noch Aktivitäten gehabt habe (pag. 176 Z. 126). Auf direkte Frage zu den nach der Einzahlung über CHF 80'000.00 getätigten Bargeldbezügen führte er aus, dass dies sein Geld und als Salär deklariert sei, er aber im Detail nicht sagen könne, für was er das benötigt habe (pag. 169 Z. 387 ff.). Der Beschuldigte führte sodann in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. Juni 2023 erneut aus, dass die D.________ AG keine aktive Gesellschaft gewesen sei und daher auch keine Verbindlichkeiten eingegangen oder im Geschäftsverkehr aufgetreten sei (pag. 601 f.). Im Zusammenhang mit der erwähnten Erklärung des Beschuldigten, die D.________ AG sei nur als Sicherheit gegründet worden für den Fall, dass es mit der I.________ AG nicht funktionieren würde, ist sodann auf die Strafanzeige von J.________ gegen den Beschuldigten wegen versuchten Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Veruntreuung einzugehen, die am Anfang des vorliegenden Strafverfahrens steht (pag. 3 ff.). Daraus geht hervor, dass J.________ und der Beschuldigte im Septem- ber 2018 zusammen als Geschäftspartner und Mitaktionäre zu je 50 % die I.________ AG gegründet hatten (Strafanzeige, Rz. 1 ff., pag. 4). Der Beschuldigte und die (damalige) Ehefrau von J.________, K.________, hätten als Verwaltungs- räte fungiert, wobei J.________ seiner damaligen Ehefrau im Anschluss an die Fir- mengründung 25 % der Aktien abgetreten habe (Strafanzeige, Rz. 5 ff., pag. 4 f.). In der Folge habe die I.________ AG in .________ ihre operative Tätigkeit im Immobi- lienbereich aufgenommen, indem Büroräumlichkeiten angemietet, Mandate für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien akquiriert sowie Einnahmen generiert worden seien (vgl. pol. Einvernahme von J.________ vom 9. Juli 2020, pag. 184 Z. 96 f.) In dieser ersten Zeit sei J.________ ebenfalls für die I.________ AG tätig gewesen (vgl. pol. Einvernahme von J.________ vom 9. Juli 2020, pag. 185 Z. 135 ff.). Im Januar 2019 habe sich K.________ von J.________ getrennt, worauf erstere in Saanen geblieben und weiterhin für die Immobiliengesellschaft gearbeitet habe, während letzterer mit der gemeinsamen Tochter zurück nach Genf gezogen sei 12 (Strafanzeige, Rz. 10, pag. 5). In der Folge habe es einen Konflikt im Zusammen- hang mit einer geplanten Kapitalerhöhung bei der I.________ AG zwischen K.________ und dem Beschuldigten einerseits und J.________ gegeben (vgl. Straf- anzeige, Rz. 17 ff., pag. 6 ff.), was J.________ u.a. auf die Trennung zwischen K.________ und ihm zurückgeführt zu haben scheint (vgl. pol. Einvernahme von J.________ vom 9. Juli 2020, pag. 186 Z. 67 ff.). In diesem Kontext reichte J.________ gegen den Beschuldigten die Strafanzeige ein, wobei er auch die im vorliegenden Verfahren interessierende D.________ AG erwähnte. Obwohl J.________ im Rahmen von Vorbemerkungen ausführte, der Beschuldigte habe heimlich die Aktivitäten und eine Lizenz der I.________ AG auf die D.________ AG übertragen und den Zweck der letzteren dahingehend abgeändert, dass er mit dem Zweck der ersteren übereinstimmen würde, womit die D.________ AG die I.________ AG konkurriere (Strafanzeige, pag. 3), enthält die Strafanzeige neben der Beschreibung der Gründung der D.________ AG keine konkrete operative Tätig- keit derselben: Die in der Strafanzeige als «unlautere Machenschaften» bezeichne- ten Aktivitäten beschränken sich auf die Gründung der D.________ AG mit dem da- maligen Zweck Auktionsaktivitäten und dem Sitz an der Wohnadresse des Beschul- digten sowie der Einsetzung des Beschuldigten als einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat (Strafanzeige, Rz. 42 ff., pag. 10). Insbesondere wird in der Strafan- zeige die vorbemerkend erwähnte Lizenzübertragung der I.________ AG auf die D.________ AG weder erneut erwähnt noch belegt. Auch in seiner späteren polizei- lichen Einvernahme erwähnte J.________ weder eine konkrete operative Tätigkeit der erwähnten Unternehmung, sondern führte vielmehr aus, aufgrund des späteren identischen Zwecks der beiden Firmen habe er dann verstanden, dass es «wohl [die Absicht des Beschuldigten] war, seine Aktivitäten auf diese neue Firma zu leiten und dies zu seinen Gunsten. Es gibt einen Lizenzvertrag rund um Gstaad und es können nicht zwei Firmen dort für den selben Lizenzgeber tätig sein. Die Firma I.________ AG hat das Exklusivrecht auf die Lizenz» (pag. 188 Z. 261 ff.), was – im Gegensatz zur vorbemerkenden Äusserung in der Strafanzeige – nahelegt, dass die erwähnte Lizenz nicht auf die D.________ AG übertragen wurde und die dort erwähnte Kon- kurrenzierung eher eine vage Vermutung als eine nachgewiesene Tatsache dar- stellte. Entsprechend ging den auch die regionale Staatsanwaltschaft in der Einstel- lungsverfügung vom 29. April 2022 davon aus, dass J.________ lediglich befürchte, der Beschuldigte habe vor, Kundendaten der I.________ AG in die D.________ AG zu übertragen (pag. 444). Schliesslich gab J.________ an, weder den Internetauftritt der D.________ AG zu kennen noch deren Homepage nennen zu können (pag. 188 Z. 267 ff.). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass das Strafverfahren wegen versuchten Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Widerhandlungen gegen das UWG zum Nachteil von J.________ resp. der I.________ AG mit der erwähnten Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft vom 29. April 2022 eingestellt wurde (pag. 440 ff.). Auch die polizeiliche Einvernahme vom 3. Februar 2021 des Treuhandexperten H.________ der L.________ AG, welcher den Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Firmenbeteiligungen beriet, weist darauf hin, dass die D.________ AG bis dahin operativ nicht tätig war: Es wurde bis dahin kein Umsatz generiert (pag. 206 Z. 89); weiter bestand per Ende 2019 ein «ganz kleiner Verlust» (pag. 206 Z. 94 f.); 13 im Jahr 2019 wurden keine Lohnkosten ausgewiesen (pag. 207 Z. 107 f.); schliess- lich bestanden für die Jahre 2019 und 2020 keine offenen Verpflichtungen gegenü- ber Drittpersonen oder anderen Firmen, während (per Ende 2019) noch die im vor- liegenden Verfahren zu diskutierende Darlehensforderung über CHF 100'000.00 ge- genüber dem Beschuldigten bestand (vgl. pag. 207 Z. 121 ff.). Aus den obigen Ausführungen erhellt, dass die objektiven Beweismittel und die dis- kutierten Aussagen übereinstimmen mit der Darstellung des Beschuldigten, der eine operative Geschäftstätigkeit der D.________ AG zwischen der Darlehensrückzah- lung an seine Mutter per 13. Juni 2019 und der vollständigen Rückzahlung des im Anschluss gewährten Aktionärsdarlehens vom 11. März 2020 konstant verneinte. Entsprechend erachtet es die Kammer als erstellt, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die D.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des von ihr gewähr- ten Aktionärsdarlehens operativ tätig wurde. Indessen geht aus den erwähnten Kon- tounterlagen (Kontoauszug bei der SB Saanen Bank AG sowie dem Kontoblatt für das Jahr 2020) der D.________ AG hervor, dass der Beschuldigte Privatbezüge vom Geschäftskonto tätigte und insofern die Firmenstruktur benützte. 13.4 Finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten Entgegen der Ansicht der Verteidigung lassen sich den Akten diverse Hinweise auf eine (zumindest) getrübte Bonität des Beschuldigten in den Tatzeitpunkten entneh- men. Aus den Steuerunterlagen des Beschuldigten aus dem Jahr 2019 geht zwar ein Einkommen von CHF 220'000.00 sowie ein Vermögen von CHF 3'500'000.00 hervor (pag. 392 f.), dabei handelt es sich jedoch um eine Ermessensveranlagung, weshalb daraus nicht ohne Weiteres auf eine ungetrübte Bonität des Beschuldigten geschlossen werden kann. Weiter ist auch die steuerliche Selbstdeklaration des Jah- res 2021 des Beschuldigten mit Vorsicht zu geniessen, zumal er nur zwei Jahre zu- vor noch nach Ermessen veranlagt wurde und für das Jahr 2020 überhaupt keine steuerlichen Unterlagen vorliegen (pag. 632 ff.). Aus der Selbstdeklaration des Be- schuldigten geht ein Jahreseinkommen von CHF 323'286.00 sowie ein Wertschrif- tenvermögen von CHF 2'208'333.00 hervor (pag. 633 f.). Er deklarierte zudem meh- rere Grundstücke im Privatbesitz (steuerlicher Gesamtwert: CHF 25'691'880.00 [pag. 642 ff.]). Weiter ist daraus aber auch eine beachtliche Schuldensumme von CHF 28'767'146.00 ersichtlich, welche sich aus Darlehensschulden gegenüber sei- nen Eltern (CHF 18'535’010.00) und Hypothekarschulden (CHF 10'232’136.00) zu- sammensetzt (pag. 637). Aus dieser hohen Schuldensumme lässt sich nach Ansicht der Kammer eine (gewisse) finanzielle Abhängigkeit des Beschuldigten von seinen Eltern erkennen. Der Beschuldigte ist in finanzieller Hinsicht offenbar immer wieder auf Darlehen seiner Eltern angewiesen; was der Beschuldigte auch mit seiner An- gabe in der Stellungnahme vom 3. November 2023, wonach seine (sehr vermögen- den) Eltern ihm als Einzelkind auf erste Aufforderung hin und bei Bedarf Darlehen gewähren würden, bestätigte (pag. 630). Im Vorverfahren gab er zudem im Rahmen der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11. Januar 2021 an, dass ihn seine Eltern mit rund CHF 6'000.00 im Monat unterstützen würden (pag. 381 ff.). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte für die Liberierung des Aktienkapitals der D.________ AG auf ein Darlehen seiner Mutter angewiesen war. Der Kammer er- schliesst sich nicht, weshalb der Beschuldigte zur Gesellschaftsgründung auf ein 14 Darlehen seiner Mutter hätte zurückgreifen sollen, wenn er selbst über genügend finanzielle Mittel verfügt hätte, um das Aktienkapital zu liberieren. Insbesondere ver- mag in dieser Hinsicht auch die Erklärung des Beschuldigten auf die Frage, warum er ein Darlehen bei seiner Mutter habe aufnehmen müssen, wenn er ja selber über Geld verfügt hätte, nicht zu überzeugen. So führte er lediglich aus, dass es sich ja um dieselbe Familie handle (pag. 178 Z. 215 ff.). Weiter sprechen auch seine direk- ten Handlungen nach der Gesellschaftsgründung gegen die Annahme ungetrübter Bonität. Unbestrittenermassen zahlte er seiner Mutter das Darlehen nicht von sei- nem eigenen Geld zurück, sondern liess sich von der D.________ AG dafür ein Ak- tionärsdarlehen auszahlen. Dieses Aktionärsdarlehen wurde vom Beschuldigten erst nach mehreren Monaten in zwei Tranchen zurückgezahlt (pag. 244). Wären genü- gende Barmittel vorhanden gewesen, hätte die Rückzahlung sofort und nicht in Tran- chen erfolgen können. Noch vor der vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarle- hens bediente sich der Beschuldigte sodann erneut am Grundkapital der D.________ AG und bezog mehrere Bargeldbeträge in der Höhe von insgesamt CHF 30'080.00 von deren Geschäftskonto (pag. 244). Weder bezahlte der Beschul- digten somit der Gesellschaft das Aktionärsdarlehen durch eine einmalige Zahlung zeitnah zurück, noch beliess er das zurückgezahlte Kapital in der Gesellschaft. Viel- mehr benützte der Beschuldigte die noch nicht operativ tätig gewordene Gesell- schaft, indem er von ihrem Geschäftskonto bei der SB Saanen Bank AG mehrere Bargeldbeträge tätigte. Der Beschuldigte erklärte auf Frage, für was er dieses Geld benötigte habe, dieses Geld sei als Salär deklariert, er wisse aber nicht mehr, wofür er dieses genau gebraucht habe (pag. 169 Z. 387 ff.). Er liess sich somit von einer noch nicht operativen Gesellschaft ein Salär auszahlen, was grundsätzlich fragwür- dig erscheint. Die vorgenommenen Bargeldbezüge implizieren nach Ansicht der Kammer, dass der Beschuldigte dringend flüssige Mittel benötigte und sich dafür erneut am Grundkapital der D.________ AG bediente. In seiner Gesamtheit betrach- tet spricht das Vorgehen des Beschuldigten (Gründungsdarlehen durch die Mutter, Auszahlung eines Aktionärsdarlehen der D.________ AG zur Rückzahlung des Dar- lehens, tranchenweise Rückzahlung des bezogenen Aktionärsdarlehens erst Mo- nate später und erneute Bargeldbezüge vom Geschäftskonto der D.________ AG vor der vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens) mit Blick auf die Rück- zahlung des Aktionärsdarlehens für eine zum damaligen Zeitpunkt getrübte Bonität des Beschuldigten. 13.5 Darlehensmodalitäten des Aktionärsdarlehens Abschliessend ist darauf einzugehen, zu welchen Modalitäten das Aktionärsdarlehen dem Beschuldigten von der D.________ AG gewährt wurde. Mangels schriftlichen Darlehensvertrags zwischen der D.________ AG und dem Beschuldigten können den objektiven Beweismitteln diesbezüglich keine Erkenntnisse entnommen werden. Der Beschuldigte deponierte hingegen auf Frage, zu welchen Konditionen das Akti- onärsdarlehen gewährt worden sei: «Null Zinse, Rückzahlung wann immer ich möchte» (pag. 177 Z. 181 ff.). Gestützt auf die Aussage des Beschuldigten und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte sich in seiner Funktion als einziger Ver- waltungsrat und Alleinaktionär das Aktionärsdarlehen gewährte und die Rückzah- lung im Januar und März 2020 überdies ohne Zinsen erfolgte, ist entsprechend von 15 einer unbefristeten und zinsfreien Darlehensgewährung auszugehen. Den Akten kann sodann auch keine allfällige Bestellung von Sicherheiten entnommen werden. 13.6 Beweisergebnis Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist. In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer als er- stellt, dass die D.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdar- lehens durch den Beschuldigten nicht operativ tätig wurde und der Beschuldigte Al- leinaktionär der D.________ AG war. Zudem geht die Kammer von einem ungesi- cherten, unbefristeten und zinsfreien Aktionärsdarlehen der D.________ AG an den Beschuldigten und von einer im Tatzeitpunkt getrübten Bonität des Beschuldigten aus. III. Rechtliche Würdigung 14. Ungetreue Geschäftsbesorgung 14.1 Rechtliche Grundlagen Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird vorab verwiesen (S. 22 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 549 ff.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kennt vier Tatbestandmerkmale: Die Eigenschaft als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht, aus welcher ein Vermögensschaden resultiert, sowie Vorsatz hinsichtlich die- ser Elemente (NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 158 StGB). Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt vorweg voraus, dass der Täter für ein fremdes Vermögen zu sorgen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermö- gensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhält- nis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2). Eigenmittel sind jedoch mittlerweile gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nur noch dann als fremd zu qualifizieren, soweit sie zur Abdeckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft not- wendig sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2 mit Verweis auf BGE 117 IV 259 E. 3b; BGE 141 IV 104 E. 3.2). Entspre- chend erweist sich eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. 16 Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Wider- spruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, als pflichtwidrig und er- füllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, soweit in das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen und die Einpersonen-AG am Vermögen geschädigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E.4.3.2 mit Verweis auf BGE 117 IV 259 E. 3b). Diese Auffassung ist in der Lehre auf Kritik gestossen (vgl. NIGGLI, a.a.O., N 16 zu Art. 158 StGB, wonach diese modifizierte Position des Bundesgerichts mit Problemen behaftet sei, weil damit Gläubigerinteressen geschützt würden, obwohl den Gläubigern der Aktiengesellschaft gegenüber gerade keine Treuepflicht be- stehe). Der Inhalt der Treuepflicht wird von Art. 158 StGB nicht umschrieben, sondern ergibt sich aus dem Grundgeschäft und ist entsprechend jeweils für den konkreten Fall zu bestimmen. Bedeutsam ist insbesondere, ob dem Geschäftsführer nur die Erhaltung des vorhandenen Vermögens oder auch dessen Mehrung obliegt (NIGGLI, a.a.O., N 61 zu Art. 158 StGB). Bei einer Aktiengesellschaft gehört es zu den elementaren Pflichten eines Geschäftsführers, das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR zu beachten. Gemäss Art. 680 Abs. 2 OR steht es dem Aktionär nicht zu, seinen eingezahlten Liberierungsbetrag zurückzufordern (VOGT, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N 80 zu Art. 680 OR). Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen Leistungen, die kumulativ folgende drei Voraussetzungen erfüllen: Es handelt sich um eine Leistung, die als Ausschüt- tung zu beurteilen ist; die Leistung erfolgt zugunsten eines Aktionärs; und mit der Leistung wird ins Aktienkapital eingegriffen oder es wird die Einlage zurückerstattet (VOGT, a.a.O., N 80 zu Art. 680 OR). Für von der Gesellschaft gewährte Darlehen im Speziellen gilt, dass Darlehen der Gesellschaft an einen Aktionär, insb. an einen kontrollierenden Aktionär, einen Alleinaktionär oder eine durch einen solchen Aktio- när kontrollierte Gesellschaft, das Verbot der Kapitalrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR missachten können (VOGT, a.a.O., N 85 ff. zu Art. 680 OR). Ob dem Darlehen Ausschüttungscharakter zukommt, wird daran gemessen, ob das Darlehen zu Drittbedingungen bzw. Marktbedingungen (sog. Drittmannstest) gewährt wurde, andernfalls ihm Ausschüttungscharakter zukommt und es so gegen Art. 680 Abs. 2 OR verstösst (VOGT, a.a.O., N 87 zu Art. 680 OR). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Darlehen als Ausschüttung zu betrachten ist, gilt es vorab festzustellen, dass die Gewährung eines Darlehens keine Entäus- serung von Vermögen, mithin keine Ausschüttung darstellt, sondern die Überlassung von Geld, wobei die Darleiherin einen Rückerstattungsanspruch und unter Umstän- den einen Anspruch auf Zinsen zukommt; bei diesen Ansprüchen handelt es sich um verbuchbare Aktiven. Anstelle der (Geld-)Mittel verfügt die Gesellschaft über eine Forderung; insofern findet ein Aktiventausch statt. Dass der Gesellschaft die Mittel während der Dauer des Darlehens nicht zur Verfügung stehen, macht die Darlehens- gewährung für sich allein nicht zu einer Ausschüttung (VOGT, a.a.O., N 86 zu Art. 680 OR). Drittbedingungen sind gemäss Bundesgericht u.a. dann nicht gege- ben, wenn die Bonität des Schuldners nicht überprüft wird und die Gewährung eines 17 vollkommen ungesicherten Darlehens angesichts des Darlehensbetrages als mark- tunüblich erscheint (VOGT, a.a.O., N 89 zu Art. 680 OR mit Verweis auf BGE 140 III 533 E. 4.5). Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung, ob ein Darlehen zu Dritt- bedingungen gewährt wurde, ist die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensempfän- gers; dies gilt insbesondere, wenn etwaige Sicherheiten fehlen (Urteil des Bundes- gerichts 4A_268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.5.3). Bei zweifelhafter oder feh- lender Prüfung der Rückzahlungsfähigkeit kann von Drittbedingungen und damit ei- nem Darlehen ohne Ausschüttungscharakter im Allgemeinen nur dann ausgegangen werden, wenn Sicherheiten bestellt werden; wobei auch bei fehlenden Drittbedingun- gen die Möglichkeit besteht, dass aufgrund anderer Umstände dennoch von einem Darlehen und nicht von einer Ausschüttung auszugehen ist: Bei kleineren Beträgen oder im Verhältnis zwischen Gesellschaften mit engen geschäftlichen Beziehungen, schon länger bestehenden Beziehungen oder sonstigen Vertrauensbeziehungen ist vielfach weder eine Bonitätsprüfung noch die Bestellung von Sicherheiten üblich und angemessen (VOGT, a.a.O., N 89 zu Art. 680 OR). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kom- men. Eine Vermögensschädigung ist grundsätzlich möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtvermin- derung der Passiven (NIGGLI, a.a.O., N 136 zu Art. 158 StGB; BGE 124 IV 346 E. 3.2). Ein Vermögensschaden wird aber auch bereits dann bejaht, wenn das Ver- mögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert ver- mindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1223/2012 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5.2). Der Gefährdungsscha- den tritt dabei bereits im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und nicht erst mit dem definitiven Ausfall ein (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2011 E. 6.4). Eine Vermögensgefährdung ist dann strafrechtlich relevant, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Abschreibung, Wert- berichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2); namentlich bei Vergabe von risikobehafteten, ungesicherten Darlehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4; BGE 122 IV 279 E. 2a; siehe zum Ganzen GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Graf [Hrsg.], 2020, N 29 zu Art. 158). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen (NIGGLI, a.a.O., N 127 zu Art. 158 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere auf die Pflichtwid- rigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen. Eventualvorsatz genügt (NIGGLI, a.a.O., N 136 zu Art. 158 StGB). 14.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte stelle als operativ leitendes Organ und Ge- schäftsführer ein taugliches Strafsubjekt i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar. Zur Voraussetzung der Treuepflichtverletzung führte die Vorinstanz aus, der Beschul- digte habe sich als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär nur neun Tage nach 18 der Eintragung der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe des gesam- ten, liberierten Aktienkapitals gewährt und den ganzen Betrag von CHF 100'000.00 an seine Mutter überwiesen. Durch diese Handlung sei das Reinvermögen der Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals angetastet worden, wodurch der Be- schuldigte gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen habe. Der D.________ AG sei sämtliches Haftungssubstrat entzogen worden. Als einziger Ver- waltungsrat und Alleinaktionär komme ihm von Gesetzes wegen die Pflicht zu, das Aktienkapital zu erhalten, weshalb durch dessen Abzug eine Pflichtverletzung zu be- jahen sei. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten sei zwar nicht grundsätzlich von einer grossen Vermögensgefährdung auszugehen. Er sei jedoch trotz seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse auf ein Darlehen seiner Mutter ange- wiesen gewesen, wodurch er in diesem Zeitpunkt nicht genug liquide gewesen sei, um für allfällige Schulden seiner Unternehmung aufzukommen. Aus diesem Grund habe eine vorübergehende Gefährdung des Vermögens der D.________ AG bestan- den, wodurch dessen wirtschaftlicher Wert gemindert worden sei und als Folge sei ein Vermögensschaden entstanden. Zudem habe der Beschuldigte das Aktionärs- darlehen ungesichert und ohne Zins gewährt; auch unter diesem Gesichtspunkt sei ein Vermögensschaden zu bejahen. Das Aktienkapital der D.________ AG sei bis zu den vom Beschuldigten vorgenommenen Zahlungen am 23. Januar 2020 und am 11. März 2020 während gut sieben Monaten vollständig und während rund einein- halb Monaten teilweise ungedeckt gewesen. Damit habe eine vorübergehende Schädigung des Vermögens der Gesellschaft bestanden. Das pflichtwidrige Verhal- ten des Beschuldigten sei für den Vermögensschaden kausal gewesen. Der objek- tive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei damit erfüllt. Für die Erfüllung des ob- jektiven Tatbestandes sei unerheblich, dass die AG keine weiteren Geschäfte getätigt habe und keine Gläubiger gehabt habe. Eine Schädigung allfälliger Gesell- schaftsgläubiger sei nach Art. 158 Ziff. 1 StGB unerheblich, da dem Beschuldigten nicht das Vermögen allfälliger Gläubiger, sondern dasjenige der AG zur Fürsorge anvertraut worden sei (BGE 117 IV 259 E. 3a). Dass es sich um eine Einpersonen- AG handle, ändere an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes ebenfalls nichts, denn die Einwilligung des Alleinaktionärs in die Schädigung des Vermögens sei nicht von Relevanz (BGE 141 IV 104 E. 3.2.). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe das gewährte Aktionärsdar- lehen durch die Zahlungen am 23. Januar 2020 und am 11. März 2020 zurückbe- zahlt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Rückzahlung veranlasst habe, ob- wohl die Unternehmung – wie er selber mehrmals erwähnt habe – nicht aktiv gewe- sen sei, zeige auf, dass er von einer vorübergehenden Schädigung der D.________ AG gewusst oder diese zumindest willentlich in Kauf genommen habe und den Scha- den habe beheben wolle. Aufgrund seines beruflichen Backgrounds müsse ihm das Prinzip des Verbots der Einlagerückgewähr bekannt gewesen sein. Der Beschuldigte habe demzufolge von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und der vorübergehen- den Schädigung gewusst und diese Schädigung zumindest in Kauf genommen, wo- durch er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich demnach 19 der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht (vgl. S. 22 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung, pag. 549 ff.). 14.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bestreitet weder die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsfüh- rer noch das Vorliegen einer Treuepflichtverletzung (pag. 607 Rz. 34). Sie bestreitet hingegen das Vorliegen eines Vermögensschadens durch Vermögensgefährdung. So führt sie aus, dass sich die von der Vorinstanz angenommene Illiquidität weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus Indizien ableiten lassen würde und eine solche sei von der Vorinstanz im Beweisverfahren auch nicht festgestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Vermögensgefährdung ausserdem ein Ausmass erreichen, dass Wertberichtigungen oder Rückstellungen die Folge seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb nicht von einer Vermögensgefährdung ausgegangen werden könne (pag. 607 f. Rz. 36). Weiter sei die Gesellschaft nicht aktiv geworden. Sie sei keine Verpflichtungen ein- gegangen und habe keinen Mittelzu- oder Abfluss gehabt. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung sei eine Vermögensgefährdung jedoch nur dann ein Vermö- gensschaden, wenn das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert für die Gesell- schaft gemindert worden sei. Das Vermögen habe vorliegend jedoch gar keinen Wert für die nicht aktive Gesellschaft gehabt. Sie sei nicht auf das Vermögen angewiesen gewesen, weshalb der Wert auch nicht habe gemindert werden können. Im Übrigen sei das Darlehen werthaltig gewesen (pag. 608 Rz. 37). Zudem erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand nicht. Er habe ge- wusst, dass er aufgrund seines Vermögens jederzeit dazu in der Lage gewesen wäre, die D.________ AG wieder mit liquiden Mitteln zu versorgen. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass die Gesellschaft nicht ohne sein Zutun hätte operativ tätig werden können. Der Beschuldigte habe somit sowohl die Möglichkeit gehabt, die Gesellschaft mit liquiden Mitteln zu versorgen, als auch die Steuerungsfähigkeit in- negehabt (als Alleinaktionär und Geschäftsführer), um zu verhindern, dass sie vor dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens auf Vermögen resp. Liqui- dität angewiesen gewesen wäre. Er sei folglich davon ausgegangen, dass das Ver- mögen der Gesellschaft nicht gefährdet sein konnte und habe entsprechend ohne Vorsatz hinsichtlich der Vermögensschädigung gehandelt. Die fahrlässige Bege- hung sei weder strafbar noch angeklagt (pag. 608 Rz. 38). 14.4 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte war bzw. ist als Alleinaktionär, einzelzeichnungsberechtigter Ver- waltungsrat und Geschäftsführer der D.________ AG unbestrittenermassen ein Ge- schäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Nach der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 14.1 hier- vor) handelte es sich beim Aktienkapital von CHF 100'000.00 um ein dem Beschul- digten fremdes Vermögen. Gemäss Beweisergebnis hat sich der Beschuldigte am 13. Juni 2019 von der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe des Grün- dungskapitals von CHF 100'000.00 gewährt und damit die Darlehensschuld gegenü- ber seiner Mutter beglichen. Die D.________ AG gewährte dem Beschuldigten das 20 Aktionärsdarlehen ungesichert, unbefristet und zinsfrei. Daraus folgerte die Vorin- stanz, das Aktionärsdarlehen sei nicht zu Marktbedingungen gewährt worden und unter diesem Gesichtspunkt sei ein Vermögensschaden entstanden (S. 24 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 551). Diese vorinstanzliche Einschätzung ist vorab insofern zu konkretisieren, als selbst bei Annahme, das Aktionärsdarlehen sei nicht zu Marktbedingungen bzw. Drittbedingungen gewährt worden, nicht ohne Wei- teres auf eine Vermögensschädigung geschlossen werden kann. Fehlende Drittbe- dingungen führen hingegen zur Qualifikation des Darlehens als Ausschüttung, womit der Beschuldigte gegen das Verbot der Einlagerückgewähr verstossen und damit eine Treuepflichtverletzung begangen hätte. Das Tatbestandsmerkmal des Scha- dens ist sodann erst im Anschluss und insbesondere mit Blick auf die Werthaltigkeit des Aktionärsdarlehens zu beurteilen. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte eine Treuepflichtverletzung be- gangen hat, ist zunächst zu beurteilen, ob das Aktionärsdarlehen als Ausschüttung zu qualifizieren ist. Das Aktionärsdarlehen wurde dem Beschuldigten gemäss erstell- ten Sachverhalt ungesichert, zinslos und ohne fixes Rückzahlungsdatum gewährt, womit bereits einiges gegen die Annahme von eingehaltenen Drittbedingungen spricht. Es ist vorliegend zwar nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der Ausgestaltung der D.________ AG als Einpersonen-AG ein besonderes Nähever- hältnis zum Beschuldigten als Alleinaktionär bestand und vor diesem Hintergrund weder eine Bonitätsprüfung noch die Bestellung von etwaigen Sicherheiten üblich gewesen wären. Im Falle des Fehlens von Sicherheiten rückt zur Beurteilung von eingehaltenen Drittbedingungen – wie zuvor dargelegt – insbesondere die Rückzah- lungsfähigkeit des Darlehensempfängers in den Vordergrund. Gemäss vorangehen- dem Beweisergebnis muss im Zeitpunkt der Gewährung des Aktionärsdarlehens durch die D.________ AG von einer getrübten Bonität des Beschuldigten ausgegan- gen werden, womit die Einbringlichkeit der Darlehensforderung zweifelhaft gewesen ist. Mangels Bestellung von Sicherheiten sowie aufgrund der zweifelhaften Einbring- lichkeit der Darlehensforderung wurde im vorliegenden Fall das Aktionärsdarlehen ohne adäquate Gegenleistung und damit nicht unter Einhaltung von Drittbedingun- gen resp. Markbedingungen gewährt. Ein umsichtiger und gewissenhafter Ge- schäftsführer in der Situation des Beschuldigten hätte dieser Mittelverwendung nie- mals zugestimmt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer daher von einem marktunüblichen und damit von einem Darlehen mit Ausschüttungscha- rakter aus. Der Beschuldigte verstiess durch seinen Eingriff in das Grundkapital der D.________ AG folglich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR und beging eine Treuepflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der D.________ AG durch die Treuepflichtverlet- zung auch ein Vermögensschaden entstanden ist. Vorliegend steht der Vermögens- schaden in Form der Vermögensgefährdung im Vordergrund. Nur im Falle der Un- gleichwertigkeit zwischen ursprünglichem Aktienkapital und Darlehensforderung wäre ein Vermögensschaden zu bejahen; bei Gleichwertigkeit hätte der Beschuldigte einen gesellschaftsrechtlich erlaubten Aktiventausch vorgenommen. Vorliegend ist aufgrund der getrübten Bonität des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass die Rückzahlung der Darlehensforderung in einem solchen Ausmass gefährdet war, 21 dass sie in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert wurde. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Darlehensforde- rung wertlos war, der Darlehensforderung muss jedoch die Gleichwertigkeit zum ur- sprünglich eingezahlten Aktienkapital aufgrund der getrübten Bonität klarerweise ab- gesprochen werden, womit von einem Wertverlust der Darlehensforderung auszu- gehen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist von einer Vermögensgefährdung und folglich von einem Vermögensschaden auszugehen. Eine genaue Bezifferung des Vermögensschadens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterblei- ben. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Bejahung des Gefährdungsscha- dens, wenn das Ausfallrisiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen etc. gemacht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4). Im vorlie- gend Fall hätte bei einer sorgfältigen Bilanzierung der fraglichen Einbringlichkeit der Darlehensforderung zweifelsohne Rechnung getragen werden müssen, zumal das gesamte Aktienkapital der D.________ AG durch eine Darlehensforderung ersetzt wurde und nicht nur ein marginaler Teilbetrag. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Aktienkapital für die D.________ AG keinen wirtschaftlich Wert hatte, weil sie nicht operativ tätig geworden ist und daher auch nicht auf das Aktienkapital an- gewiesen war, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Ansicht dem Sinn der steten Erhaltung des Aktienkapitals resp. dem Kapitalschutz sowie auch der Publizitätswir- kung des Handelsregistereintrags zuwiderläuft. Das Aktienkapital einer Gesellschaft muss entsprechend auch dann erhalten bleiben, wenn die Aktiengesellschaft noch nicht operativ tätig geworden ist. Überdies ist aus dem Umstand, dass der Beschul- digte das Aktionärsdarlehen nach rund neun Monaten wieder vollständig zurückbe- zahlte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Delikt war in dem Moment vollen- det, in dem das Aktionärsdarlehen ausbezahlt und mithin der Vermögensschaden verursacht wurde (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Trechsel/Pieth [Hrsg.], N 12 zu Art. 158 StGB), wes- halb eine spätere Rückzahlung die eingetretene Vermögensgefährdung nicht unge- schehen macht. Zur Bejahung des Vermögensschadens genügt ausserdem eine bloss vorübergehende Schädigung. Nach dem Gesagten ist somit auch das Tatbe- standsmerkmal des Vermögenschadens erfüllt. Da sich die Pflichtverletzung und der Gefährdungsschaden offensichtlich daraus ergeben, dass der Beschuldigte bei man- gelnder Bonität ein Darlehen an sich selbst gewährt hat, ohne ausreichende Sicher- heiten zu bestellen, ist der Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Gefährdungsschaden evident. Nach dem Gesagten erfüllt das Verhalten des Be- schuldigten den objektiven Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl über einen Ba- chelor in Business Administration verfügt als auch bei mehreren Unternehmen in der Schweiz die Stellung als Direktor und Geschäftsführer einnimmt (pag. 163 Z. 71 ff. und 174 Z. 52). Der Beschuldigte ist somit als erfahrener Geschäftsmann zu bezeich- nen, welcher mit dem Schweizer Gesellschaftsrecht bestens vertraut ist resp. ver- traut sein sollte (vgl. hierzu auch seine eigene Aussage, wonach er das Schweizer Recht verstehe, pag. 178 Z. 199). Mit der Vorinstanz ist daraus zu folgern, dass dem Beschuldigten aufgrund seines beruflichen Hintergrundes das Prinzip des Verbots 22 der Einlagerückgewähr gemäss Art. 680 OR (Art. 680 OR gilt dabei als «Fundamen- talnorm des Aktienrechts», vgl. VOGT, a.a.O., N 1 zu Art. 680 OR) bekannt gewesen sein musste und er damit von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und im Wissen um seine getrübte Bonität auch von der entstehenden Vermögensschädigung wusste. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschuldigte als Alleinaktionär und Ge- schäftsführer verhindern konnte, dass die D.________ AG vor der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens auf Vermögen resp. Liquidität angewiesen gewesen wäre, da das Aktienkapital stets erhalten werden muss. Es kann an dieser Stelle auf auch die vorangegangenen Ausführungen zum Vermögensschaden verwiesen werden. Ent- gegen der Vorinstanz geht die Kammer dabei nicht nur von eventualvorsätzlichem, sondern von direktvorsätzlichem Handeln aus. Der Beschuldigte verfolgte mit der Auszahlung des Aktionärsdarlehens die sofortige Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter. Um diese Schuld zu begleichen, musste sich der Beschuldigte mangels Alternativen bzw. mangels eigenen finanziellen Mitteln an dem für ihn fremden Grundkapital der D.________ AG bedienen. Der Entzug des Grundkapitals der D.________ AG war folglich eine Notwendigkeit, um sein angestrebtes Ziel der Dar- lehensrückzahlung an seine Mutter zu erreichen. Der subjektive Tatbestand der un- getreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 14.5 Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 15. Erschleichung einer falschen Beurkundung 15.1 Rechtliche Grundlagen Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB begeht, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkun- det, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Erschleichung einer fal- schen Beurkundung nach Art. 253 StGB wird vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 546 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Tathandlung von Art. 253 StGB bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unwahren öffent- lichen Urkunde (BOOG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 253 StGB). Eine weitere Tathandlung ist das Bewir- ken einer unrichtigen Beurkundung u.a. einer unrichtigen, d.h. inhaltlich unwahren Beurkundung rechtserheblicher Tatsachen durch Täuschung (BOOG, a.a.O., N 6 zu Art. 253 StGB). Die Erfüllung des Tatbestandes setzt voraus, dass die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst (BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 253 StGB). 23 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Art. 110 Abs. 5 StGB). Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglau- bigt dabei nicht nur die Abgabe der Erklärung durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt hin- sichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen erhöhte Beweiskraft zu. Die Rechtsprechung geht deshalb vom Erschleichen einer falsche Beurkundung nach Art. 253 StGB u.a. bei der Scheinliberierung (Gründungsschwindel; vor- getäuschte Kapitalausstattung) aus, d.h. bei der in diesem Zusammenhang dem be- urkundenden Notar gegenüber gemachten wahrheitswidrigen Angabe, die Einlagen ständen zur freien Verfügung der Gesellschaft und dem nachfolgenden Eintrag ins Handelsregister (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2; vgl. auch BOOG, a.a.O., N 11 f. zu Art. 253 StGB). Bei der Scheinliberierung geht es um die «Rückzahlung» des der Gesellschaft bei der Gründung bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung überwiesenen Geldes an ei- nen Gründer bzw. Aktienzeichner (gegebenenfalls, damit dieser das für die Erfüllung der Liberierungsschuld aufgenommene Darlehen zurückzahlen kann) oder an einen Dritten (der ein anderer Aktionär sein kann), der dem Gründer bzw. Aktienzeichner den Geldbetrag geliehen hatte, damit dieser die Liberierungspflicht «erfüllen» konnte; dies alles, nachdem die Anforderungen an eine rechtswirksame Liberierung (vgl. Art. 633 OR) an sich erfüllt worden waren (VOGT, a.a.O., N 108 zu Art. 680 OR). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung besteht nicht zum Schutz des Investors, der das Gründungskapital zur Verfügung stellt, sondern zum Schutz der Wahrheitsgarantie, die einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB inne- wohnt. Mit anderen Worten sollen allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesell- schaft darauf vertrauen können, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Ge- sellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem Geschäfts- zweck dienende Investition. Dies ist bei einer Scheinliberierung mit bloss vor- getäuschter Kapitalausstattung nicht der Fall. Vielmehr werden die allgemeinen In- teressen der Gläubiger geschädigt und diesen das Haftungssubstrat der Gesell- schaft entzogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Täuschungsabsicht verlangt, wobei Eventu- alvorsatz genügt. Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sind im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich (BOOG, a.a.O., N 28 zu Art. 253 StGB). 15.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte durch die am 13. Juni 2019 vorgenom- mene Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter eine unzulässige Kapitalrückzah- lung vorgenommen habe. Es würden mehrere Punkte dafürsprechen, dass der Be- trag von CHF 100'000.00 nicht zur freien Verfügung der D.________ AG gestanden und er den Notar in dieser Hinsicht getäuscht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich selbst ein Aktionärsdarlehen habe gewähren müssen, um das Darlehen zurückzuzahlen; gemäss eigener Aussage sei er sehr wohlhabend 24 (pag. 229). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 100'000.00 zum Gründungszeitpunkt und auch danach nicht in liquider Form besessen habe. Weiter sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Darlehen bereits neun Tage nach Eintragung der D.________ AG ins Handelsregis- ter wieder zurückgezahlt habe. Dieses kurze Zeitintervall spreche dafür, dass die kurzfristige Rückzahlung bereits vor der Gründung zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter vereinbart gewesen bzw. zumindest damit gerechnet worden sei. Das Gründungskapital sei im Beurkundungszeitpunkt deshalb nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden. Der Beschuldigte habe eine Scheinliberierung erwirkt und den Notar über die beabsichtigte Verwendung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Gründungskapital getäuscht. Für den Notar sei dies nicht erkennbar gewesen, was vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht worden sei. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 547 f.). Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe klar zu verstehen gegeben, dass er die D.________ AG nur als Versicherung angesehen und zu diesem Zweck gegründet habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschul- digte bereits während dem Gründungszeitpunkt damit gerechnet oder zumindest in Betracht gezogen habe, dass er die D.________ AG nicht aktiv nutzen werde. Es sei weiter hervorzuheben, dass er nicht in der Lage gewesen sei, selber für die Rück- zahlung des Darlehens aufzukommen, sondern sich ein Aktionärsdarlehen auszah- len liess, um das Darlehen zurückzuzahlen. Die kurze Zeitspanne, in der er das Dar- lehen zurückerstattet und der Umstand, dass der Beschuldigte das Darlehen in Form eines Aktionärsdarlehens zurückgezahlt habe, spreche ebenfalls dafür, dass der Be- schuldigte bereits während des Gründungsaktes damit gerechnet oder in Erwägung gezogen habe, das Darlehen zeitnah zurückzuzahlen. Er habe damit eventualvor- sätzlich gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt sei. Der Beschuldigte sei dementsprechend der Erschleichung einer falschen Beur- kundung schuldig zu sprechen (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 548 f.). 15.3 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, es handle sich nur dann um eine Scheinliberierung bzw. um Einlagen, welche nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen würden, wenn diese entweder der Gesellschaft selbst als Dar- lehen gewährt worden seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. De- zember 2016 E. 2.1.2), eine kurzfristige Rückzahlung vereinbart worden sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_230/2011 vom 11. August 2011 E. A) oder das Geld dafür schon zur Schuldentilgung habe eingesetzt werden müssen, da andere Gesell- schaften des Gründers massiv überschuldet gewesen seien (BGE 101 IV 60 E. A). Weiter führte sie aus, dem Beschuldigten sei das Darlehen von seiner Mutter unbe- strittenermassen zinsfrei und auf unbestimmte Zeit gewährt worden. Somit sei das Darlehen weder der zu gründenden Gesellschaft gewährt, noch sei eine kurzfristige Rückzahlung vereinbart worden. Es müsse ausserdem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte im Gründungszeitpunkt nicht damit gerechnet oder gar die 25 Absicht gehabt habe, das Darlehen der Mutter nach wenigen Wochen wieder zurück- zuzahlen. Entsprechend habe das Aktienkapital im Gründungszeitpunkt zur freien Verfügung gestanden. Der Notar sei nicht getäuscht worden und die Gründungsur- kunde sei im Ausstellungszeitpunkt wahr gewesen. Zudem sei das Aktionärsdarle- hen werthaltig gewesen, da der Beschuldigte ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, das Aktionärsdarlehen bei Bedarf umgehend zurückzubezahlen (pag. 604 ff. Rz. 26 ff.). Selbst wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt ansehen würde, so sei der subjektive Tatbestand nicht gegeben, da es dem Beschuldigten am Wissen, um die angebliche Widerrechtlichkeit seiner Vorgehensweise gefehlt habe. Er sei von drei Fachpersonen (einem Bankberater der Saanen Bank, einem Buchhalter der L.________ AG und dem Notar) beraten worden. Er habe darauf vertraut, dass das gewählte Vorgehen hiesigen aktienrechtlichen Vorschriften entspreche. Er habe so- mit weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte sei da- von ausgegangen, dass die CHF 100'000.00 zur freien Verfügung der gegründeten Gesellschaft gestanden hätten. Sollte der objektive Tatbestand bejaht werden, habe er sich diesbezüglich in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden. Nach der Vorstellung des Beschuldigten habe der Notar eine wahre Urkunde ausgestellt. Damit fehle es ihm am Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestandelements «Ausstellung einer falschen Urkunde». Infolge des Irrtums könne er keine Täu- schungsabsicht gehabt haben, da er von der Korrektheit seiner Angaben ausgegan- gen sei. Es fehle folglich an beiden subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. Der Beschuldigte sei folglich vom Vorwurf der angeblichen Erschleichung einer Falschbeurkundung freizusprechen (pag. 605 f. Rz. 28 ff.). 15.4 Würdigung der Kammer Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte von seiner Mutter ein Darlehen über CHF 100'000.00 erhielt, um die D.________ AG zu gründen bzw. das Aktien- kapital zu liberieren. Das Gründungskapital wurde dabei auf ein Sperrkonto bei der SB Saanen Bank AG einbezahlt und erst freigegeben, nachdem die Bank Kenntnis vom Handelsregistereintrag der D.________ AG erhielt; die Voraussetzungen von Art. 633 OR waren damit im Gründungszeitpunkt ohne Weiteres erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte nur einen Tag nach der Freigabe des Gründungska- pitals die Rückzahlung des Darlehens veranlasste und sich von der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen über dieselbe Summe gewährte, um den Geldabfluss durch die Darlehensforderung buchhalterisch auszugleichen. Die Darlehenssumme von CHF 100'000.00 wurde dabei direkt vom Geschäftskonto der D.________ AG an die Mutter des Beschuldigten überwiesen. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis wusste der Beschuldigte bereits im Gründungszeitpunkt, dass er seiner Mutter die gewährte Darlehenssumme direkt nach Freigabe des Gründungskapitals umgehend zurückzahlen würde (vgl. E. 13.2 hiervor). Sodann wurde soeben dargelegt, dass der Beschuldigte durch die Gewährung des Aktionärsdarlehens gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR verstiess und das Aktionärsdarle- hen aufgrund der getrübten Bonität des Beschuldigten nicht werthaltig war (vgl. E. 14.4 hiervor). 26 Beim beurkundenden Notar handelt es sich um eine Person öffentlichen Glaubens (vgl. BOOG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 110 Abs. 5 StGB). Weiter stellt die Gründungsurkunde der D.________ AG zweifelslos eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar, da sie sowohl geeignet als auch dazu bestimmt ist, die vom Gründer darin bestätigten Angaben (vgl. insb. Art. 629 Abs. 1 und 2 OR) zu beweisen. Da der Beschuldigte das Kapital nach der Gründung umgehend wieder aus der D.________ AG herausnahm und mit dem Ziel der Rückzahlung des ihm von seiner Mutter gewährten Darlehens durch ein ungesichertes, nicht werthaltiges Aktionärsdarlehen ersetzte, verstiess er gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der Beschuldigte wusste dabei bereits im Beurkundungszeitpunkt um die sofortige Rückzahlung, weshalb das gesell- schaftsrechtlich inkorrekte Handeln des Beschuldigten zwangsläufig zur Folge hatte, dass er den Notar über die beabsichtigte Verwendung sowie die freie Verfügungs- macht der Gesellschaft über das Gründungskapitals durch Täuschung in Irrtum ver- setzte und ihn dazu veranlasste eine unrichtige rechtserhebliche Tatsache zu beur- kunden. Der Beschuldigte erwirkte durch sein Handeln eine sog. Scheinliberierung der Aktien der D.________ AG, was gemäss der zuvor dargelegten bundesgericht- lichen Rechtsprechung den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB erfüllt. Die vor- liegende Ausgangslage präsentiert sich dabei ähnlich zu einem kürzlich ergangenen, höchstrichterlichen Entscheid: Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2 ff. zum Schluss, dass ein ungesichertes Darlehen an einen verschuldeten Aktionär zum Zweck der Rückzahlung des zur Ver- fügung gestellten Liberierungskapitals den objektiven Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung erfüllte. Gleich wie im vorliegenden Fall wusste der da- malige Beschuldigte im Beurkundungszeitpunkt, dass das Kapital direkt nach der Gründung der Gesellschaft an die Darlehensgeberin zurückfliessen würde (siehe auch im Unterschied zum vorliegenden Fall das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB150209 vom 5. Oktober 2015 E. 4.2, in welchem bei einem durch Hinter- legung von werthaltigen Aktienzertifikaten als Faustpfand gesichertes Aktionärsdar- lehens kein Verstoss gegen die Einlagerückgewähr vorlag und entsprechend im Gründungszeitpunkt die Bestätigung der freien Verfügbarkeit der Gesellschaft über das Gründungskapital keine Falschaussage darstellte). Mit der Vorinstanz ist festzu- halten, dass die unrichtige Beurkundung für den Notar nicht erkennbar war und vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht wurde (vgl. S. 21 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 548). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten somit veranlasst, dass eine Person öffentlichen Glaubens ihm eine unwahre öffentliche Urkunde ausstellte, gestützt auf die ein unwahrer Handelsregistereintrag erfolgt ist. Das Ver- halten des Beschuldigten erfüllt nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von Art. 253 StGB. In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der Beschuldigte vorsätzlich handelte, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte hin- sichtlich des objektiven Tatbestands in einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befand. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB zugunsten des Täters nach dem Sach- 27 verhalt, den sich der Täter vorgestellt hat. Einem solchen Sachverhaltsirrtum unter- liegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestandes keine oder eine falsche Vor- stellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fragli- chen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 5.2.3). Das für den Vorsatz notwendige Wissen verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraus- setzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Ausreichend ist, dass der Täter eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre; vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er aber wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Diese Regeln bringen im Wesentlichen zum Ausdruck, was sich bereits aus der Konzeption von Vorsatz und Fahrlässigkeit gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB ergibt. Zum «Sachverhalt», den Art. 13 StGB im Auge hat, gehören in erster Linie die Tatumstände, also sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands, weshalb auch von einem Tatbestandsirrtum gesprochen wird. Diesem unterliegt nicht nur, wer sich positiv falsche Vorstellungen über den «Sachverhalt» macht, sondern es genügt schon das Fehlen der richtigen Vorstel- lung, die Unkenntnis eines Tatbestandsmerkmals, wie etwa, wenn der Erwerber ei- ner gestohlenen Sache deren legale Herkunft als so selbstverständlich voraussetzt, dass er sie nicht einmal bedenkt (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N 8 und 10 zu Art. 13 StGB). Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte in einem Sachver- haltsirrtum befunden habe, ist entgegenzuhalten, dass gemäss vorangehendem Be- weisergebnis der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Beurkundung wusste, dass er seiner Mutter das Darlehen umgehend durch ein ihm von der D.________ AG gewährtes und ungesichertes Aktionärsdarlehen zurückzahlen und somit der Gesell- schaft sämtliches Gründungskapital entziehen würde. Er wusste dabei um die Wi- derrechtlichkeit seines Handelns resp. dass diese Handlung einen Verstoss gegen das Prinzip der Einlagerückgewähr darstellte. Der Beschuldigte kann sich aufgrund seines beruflichen Hintergrundes nicht darauf berufen, dass ihm zu diesem Vorge- hen geraten worden sei. Wie bereits festgehalten wurde, handelt es sich beim Be- schuldigten um einen (in der Schweiz) erfahrenen Geschäftsmann. Es darf somit vom Beschuldigten erwartet werden, dass er mit den grundlegenden Normen des schweizerischen Gesellschaftsrechts (Art. 680 OR) vertraut ist. Der Beschuldigte irrte somit weder über die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Grund- kapital noch über die Ausstellung der unwahren öffentlichen Urkunde; ein Sachver- haltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB ist folglich auszuschliessen. Entgegen der vorinstanz- lichen Einschätzung kommt die Kammer zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern mit direktem Vorsatz handelte. Der Beschuldigte ver- folgte bereits im Beurkundungszeitpunkt das Ziel, das ihm von seiner Mutter ge- währte Darlehen umgehend zurückzuzahlen und sich dazu am Kapital der neu ge- gründeten Gesellschaft zu bedienen. Er hat somit wissentlich und willentlich die un- wahre Erklärung abgegeben, das Gründungskapital stehe zur freien Verfügung der Gesellschaft. Er handelte damit sowohl vorsätzlich als auch mit Täuschungsabsicht. 28 Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 253 StGB. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldauschlussgründe ersichtlich. 15.5 Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der Erschleichung einer falschen Beurkun- dung gemäss Art. 253 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Hinsichtlich der Grundlagen der Strafzumessung verweist die Kammer auf die kor- rekten Ausführungen der Vorinstanz (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 553 f.). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsver- bot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Be- rechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten einge- setzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Ver- schlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Echte Konkurrenz und Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Ge- samtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gelds- trafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (so- genannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Allgemein ist bei der Strafzumes- sung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat inner- halb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatz- strafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Um- stände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzumessung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips 29 aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewich- tung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). 18. Methodik, Strafrahmen und Strafart 18.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - Ungetreue Geschäftsbesorgung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Erschleichung einer falschen Beurkundung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe 18.2 Strafart, Strafrahmen und konkretes Vorgehen Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB) oder eine Geldstrafe voraus- sichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Wo immer möglich ist der Geldstrafe aber Vorrang zu geben. Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass für beide Delikte nur eine Geldstrafe in Betracht kommt. Weitere Ausführungen zur Freiheitsstrafe erübri- gen sich infolgedessen. Das schwerste Delikt ist abstrakt betrachtet aufgrund der Strafandrohung die Er- schleichung einer falschen Beurkundung. Der ordentliche Strafrahmen reicht dabei von 3 Tagen Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 34 Abs. 1 und 40 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist der ordentliche Strafrahmen nicht zu verlassen, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- gedrohte Strafe im konkreten Fall nicht zu hart bzw. nicht zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Der konkrete Strafrahmen entspricht demnach dem abstrakten Strafrahmen; innerhalb dieses Rahmens ist die Strafe festzusetzen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist die Erschleichung einer falschen Beur- kundung als Ausgangspunkt der Strafzumessung zu nehmen und es ist hierfür eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche anschliessend in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB infolge der begangenen ungetreuen Geschäftsbesorgung angemessen zu erhöhen ist. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu gewichten, um das kon- krete Strafmass festzulegen. 30 19. Einsatzstrafe für die Erschleichung einer falschen Beurkundung 19.1 Objektives Tatverschulden Art. 253 StGB schützt als Tatbestand des Urkundenstrafrechts das Vertrauen, wel- ches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und der Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BOOG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 4. Aufl. 2019, N 5 zu 251 StGB). Der Beschuldigte erschlich sich durch sein Handeln eine unwahre öffentliche Urkunde und erwirkte einen daraus folgenden – bis zur vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens – unwahren Handelsre- gistereintrag. Insbesondere mit Blick auf die Publizitätswirkung des Handelsregisters kann die Verletzung des vorgenannten Rechtsguts nicht als unbeachtlich bezeichnet werden, zumal allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft darauf ver- trauen können müssen, dass das Aktienkapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit keiner besonderen kriminellen Energie vorgegangen ist. Er legte weder eine erwähnens- werte Raffinesse an den Tag noch bediente er sich zur Täuschung des Notars be- sonderen Machenschaften. Gesamthaft stuft die Kammer das objektive Tatverschul- den immer noch als leicht ein, weshalb für die objektiven Tatkomponenten vorerst eine Strafe von 50 Strafeinheiten veranschlagt wird. 19.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; was indes tatbestandsimmanent und daher neutral zu gewichten ist. Er täuschte den Notar über die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Grundkapital mit dem Ziel, seiner Mutter das Gründungs- darlehen sogleich wieder zurückzahlen zu können. Seine Beweggründe waren somit finanzieller Natur. Dabei wäre die Tat für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeid- bar gewesen. Die subjektiven Elemente wirken sich insgesamt neutral aus und fallen damit weder straferhöhend noch strafmindernd ins Gewicht. 19.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt leicht. Unter Berück- sichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die Erschlei- chung einer falschen Beurkundung somit eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 20. Asperation für die ungetreue Geschäftsbesorgung 20.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut von Art. 158 StGB bildet fremdes Vermögen, welches über Vertrauensmissbrauch angegriffen wird (NIGGLI, a.a.O., N 9 zu Art. 158 StGB). Der Beschuldigte hat der D.________ AG ihr gesamtes Aktienkapital entzogen und durch eine nicht werthaltige Darlehensforderung ersetzt, wodurch der Gesellschaft bis zur Rückzahlung des Aktionärsdarlehens ein Vermögensschaden durch Vermögensge- 31 fährdung entstanden ist. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auf- grund des Umstandes, dass die D.________ AG zum Deliktszeitpunkt noch nicht operativ tätig war und nebst dem Beschuldigten über keine Angestellten sowie über keine weiteren Aktionäre oder Gläubiger verfügte, weder die Gesellschaft in eine tatsächliche finanzielle Schieflage brachte noch Drittinteressen konkret gefährdete oder verletzte. Das Ausmass der Verletzung des vorgenannten Rechtsguts ist damit als leicht zu qualifizieren, insb. auch vor dem Hintergrund, dass das Ausmass des Vertrauensbruchs vorliegend als gering zu bezeichnen ist, da sich der Vertrauens- bruch gegen seine eigene Einpersonen-AG und damit quasi gegen sich selbst ge- richtet hat. Der Beschuldigte legte sodann bei der Tatausführung keine besondere Vorgehensweise an den Tag, welche sich auf die Strafzumessung auswirken würde. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner Stellung als «Alleinherrscher» über die D.________ AG über einen grossen Handlungsspielraum verfügte bzw. nicht kon- trolliert wurde und sein Vorgehen deshalb keiner besonderen Raffinesse bedurfte, wirkt sich neutral aus. Innerhalb des Strafrahmens von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten immer noch als leicht zu qualifi- zieren, weshalb die Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen er- achtet. 20.2 Subjektives Tatverschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was jedoch tat- bestandsimmanent und damit neutral zu gewichten ist. Er handelte auch hinsichtlich der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit dem Ziel, seiner Mutter das «Gründungs- darlehen» sogleich zurückzahlen zu können und bediente sich dabei, mangels eige- ner getrübte Bonität, am Grundkapital der D.________ AG. Er handelte daher aus rein finanziellen Motiven, wobei eine Tatvermeidung ein Leichtes gewesen wäre, zu- mal der Beschuldigte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – mit der Grün- dung der D.________ AG hätte warten können, bis er selbst über genügend Kapital verfügt hätte, um das Aktienkapital der D.________ AG zu liberieren. Das subjektive Tatverschulden ist mithin als neutral zu beurteilen. Es bleibt somit auch nach Berück- sichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei 45 Strafeinheiten. 20.3 Fazit Ausgehend von einem insgesamt leichten Tatverschulden erscheint der Kammer für die ungetreue Geschäftsbesorgung eine Strafe von 45 Strafeinheiten dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen. Davon sind praxisgemäss 2/3, ausmachend 30 Strafeinheiten, an die Einsatzstrafe zu asperieren. Die Gesamtstrafe beträgt so- mit vor Berücksichtigung der Täterkomponenten 80 Strafeinheiten. 21. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 556 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstin- stanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Er ist verheiratet und hat drei minderjäh- rige Kinder (pag. 629). Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschuldigte wegen mehreren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) 32 vorbestraft (pag. 615 f.). Weiter ist ein Strafverfahren wegen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländern und über die Integration (Ausländer- und Integrati- onsgesetz [AIG; SR 142.20]) sowie wegen Widerhandlungen gegen das AIG bei der Staatsanwaltschaft hängig (pag. 614). Der Beschuldigte ist folglich bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde u.a. zu einer unbedingten Gelds- trafe von 90 Tagessätzen à CHF 150.00 verurteilt (pag. 615 f.). Es ist daher von einer gewissen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbot kann indes offen gelassen werden, ob sich die- ser Umstand straferhöhend auswirken würde. Den persönlichen Verhältnissen sowie seinem Vorleben lässt sich somit weder etwas zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten. Weiter ist auch seine Strafempfindlichkeit als durchschnitt- lich zu bewerten. Die Täterkomponenten wirken sich entsprechend neutral aus. 22. Fazit Tat- und Täterkomponenten Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Erschlei- chens einer falschen Beurkundung sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung eine Strafe von 80 Tagessätzen als angemessen. 23. Höhe des Tagessatzes Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB). Zum Einkommen gehören neben den Einkünften aus selbständiger oder unselbstän- diger Erwerbstätigkeit namentlich Vermögenserträge (Miet- und Pachtzinsen, Zins- und Wertschriftenerträge usw., vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). In Bezug auf die Tagessatzhöhe sind die aktualisierten finanziellen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt zu berücksichtigen. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten sind sowohl er als auch seine Ehefrau bei der I.________ AG angestellt. Sein Ein- kommen sowie das seiner Ehefrau variiere von Jahr zu Jahr, da diese von den durch die I.________ AG generierten Kommissionen, Vermietungen und Verkäufe abhän- gig seien (pag. 629). In früheren Jahren habe er jeweils ein jährliches Nettoeinkom- men von CHF 0.00 bis CHF 323'000.00 und seine Ehefrau von CHF 0.00 bis CHF 48'000.00 generiert. Im Jahre 2022 hätten sie beide keine Einkommen generiert (pag 656 f.). Für das Jahr 2023 würden sodann noch keine Zahlen vorliegen (pag. 630). Zur Darlegung der Vermögenssituation reichte der Beschuldigte u.a. eine Selbstdeklaration für die Steuererklärung des Jahres Jahr 2021 ein (pag. 632 ff.). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem monatlichen Nettoeinkommen des 33 Beschuldigten von rund CHF 20'000.00 aus (vgl. die diesbezügliche Angabe des Be- schuldigten im Vorverfahren, pag. 382), wobei nach praxisgemässem Pauschalab- zug von 20 % - 30 % für Krankenkasse, Steuern usw., wie auch den Abzügen für die drei Kinder sowie unter Berücksichtigung des Vermögens eine Tagessatzhöhe von CHF 350.00 resultierte. Die Kammer geht aufgrund der neusten Angaben des Be- schuldigten davon aus, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Be- schuldigten seit dem vorinstanzlichen Verfahren nicht massgeblich verändert hat. Es bleibt daher bei einem Tagessatz von CHF 350.00 24. Vollzug der Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekri- terium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Schiebt das Ge- richt den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteil- ten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Bereits mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzten. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 558). 25. Verbindungsbusse und Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit ge- schaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu ver- hängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpo- tenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Dabei darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion 34 – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321 E. 1). Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angebracht, einen Fünftel der ausge- fällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist folglich auf CHF 5'600.00 (16 Tagessätze zu CHF 350.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 16 Tage fest- gesetzt. 26. Konkrete Strafe Der Beschuldigte wird somit zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 350.00, ausmachend total CHF 22'400.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'600.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf 16 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung 27. Verfahrenskosten 27.1 Grundlagen Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kan- ton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestim- mung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2). 27.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Begründung, pag. 518) ist nicht zu beanstanden und wird entspre- chend bestätigt. Zufolge der Verurteilung des Beschuldigten hat dieser die erstin- stanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 27.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinen Anträgen vollumfänglich, wes- halb er die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tra- gen hat. 35 28. Entschädigung Eine Parteientschädigung ist sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Ver- fahren nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 36 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 29. Mai 2019 in Gstaad, .________; 2. der ungetreuen Geschäftsbesorgung, begangen am 13. Juni 2019 in Saanen, .________; und in Anwendung der Art. 34, 36, 42, 44, 47, 49, 106, 158 Ziff. 1 Abs. 1, 253 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 350.00, ausmachend total CHF 22'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 5'600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 16 Tage bestimmt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dispositiv; innert 10 Tagen) 37 Bern, 5. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 38