3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt B.________ - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste