17. Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 ist folglich nicht einzutreten. 5 III. 18. Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 19. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.