Massgebend bei der Beurteilung ist die im Zeitpunkt der Disziplinierung geltende Regelung. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm das Detailkonzept zum Langzeitvollzug trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3).