Kommt hinzu, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3). Ebenfalls an der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Betreuer des Langzeitvollzugs der Anstaltsleitung vorgeschlagen hätten, dass die Teilnahme am Nachtessen keine Pflicht mehr sein solle, sondern lediglich noch erwünscht werde. Massgebend bei der Beurteilung ist die im Zeitpunkt der Disziplinierung geltende Regelung.