Der daneben erhobene pauschale Einwand, die Regel widerspreche dem Normalisierungsprinzip, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Betreffend den neu vorgebrachten Einwand, wonach andere Insassen trotz Nichterscheinens zum gemeinsamen Abendessen zur vorgegebenen Zeit nicht sanktioniert würden, was nicht gerecht sei, fehlt es sodann am Bezug zum vorliegenden Verfahrensgegenstand resp. an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers. Kommt hinzu, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3).