15. Mit diesen Erwägungen der SID setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in keiner Weise auseinander. Stattdessen verweist er auf seine früheren Ausführungen, die «nach wie vor ihre Gültigkeit» hätten. Dieser Verweis vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der daneben erhobene pauschale Einwand, die Regel widerspreche dem Normalisierungsprinzip, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter.