Zusammengefasst kam die SID zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einem milieutherapeutischen Setting von Langzeitgefangenen zwecks Rückfallverhinderung und Vermeidung von Haftschäden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegten, das Gebot der gemeinsamen Verpflegung gemäss dem Detailkonzept zum Langzeitvollzug rechtmässig und der Beschwerdeführer zur Beachtung desselben verpflichtet sei. Indem sich der Beschwerdeführer wiederholt geweigert habe, dies zu beachten, habe er einen Disziplinarverstoss nach Art. 41 Abs. 1 JVG begangen. Die von der Leitung der Justizvollzugsanstalt B.___