Die Justizvollzugsanstalt B.________ habe sich der vom Beschwerdeführer monierten Schwierigkeiten angenommen und auch das teilweise Fernbleiben einzelner Mitarbeiter korrigiert. Zusammengefasst kam die SID zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einem milieutherapeutischen Setting von Langzeitgefangenen zwecks Rückfallverhinderung und Vermeidung von Haftschäden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegten, das Gebot der gemeinsamen Verpflegung gemäss dem Detailkonzept zum Langzeitvollzug rechtmässig und der Beschwerdeführer zur Beachtung desselben verpflichtet sei.