Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er unterliege keiner gerichtlich angeordneten Massnahme, weshalb er nicht zum Vollzug innerhalb eines milieutherapeutischen Settings verpflichtet sei, hielt die SID entgegen, dass das milieutherapeutische Setting nicht zur Folge habe, dass der Langzeitvollzug eine Therapieabteilung sei. Die obligatorische gemeinsame Verpflegung sei nach der Corona- Pandemie nur für das Abendessen wiedereingeführt worden und habe dadurch im Rahmen des milieutherapeutischen Settings grösseres Gewicht erhalten.