Die engmaschige Betreuung im Sinne therapeutischer Begleitung überall rund um die Uhr solle eine mögliche Reintegration der Eingewiesenen in die Gesellschaft nach langjährigem Gefängnisaufenthalt begünstigen, aber auch Haftschäden wie Vereinsamung sowie psychische und physische Degeneration verhindern. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er unterliege keiner gerichtlich angeordneten Massnahme, weshalb er nicht zum Vollzug innerhalb eines milieutherapeutischen Settings verpflichtet sei, hielt die SID entgegen, dass das milieutherapeutische Setting nicht zur Folge habe, dass der Langzeitvollzug eine Therapieabteilung sei.