14. In ihrem Beschwerdeentscheid setzte sich die SID eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Sie führte aus, der Verfahrensgegenstand betreffe die Prüfung der Rechtmässigkeit des Gebots des gemeinsamen Abendessens im Sinne einer konkreten Normenkontrolle sowie der Disziplinarsanktionen. Die vom Beschwerdeführer monierte mögliche Versetzung in den Normalvollzug sei hingegen nicht streitgegenständlich und die Vorfälle, die zu den Disziplinarsanktionen geführt hätten, seien sachverhaltsmässig nicht bestritten (zum Ganzen pag. 9 f.). Die gemeinsame Verpflegung mit dem Betreuungspersonal bilde gemäss Ziff.