9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Einladung der Verfahrensleitung hin mit Schreiben vom 28. März 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf diejenige der SID (pag. 37). 10. Innert der mit Verfügung vom 30. März 2023 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet (pag. 49 f.). II.