2. Mit Disziplinarverfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt durch erneutes (viertes) Fernbleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 20.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.847 pag. 1 ff.).