1. Mit Disziplinarverfügung vom 11. November 2022 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Vollzugsanstalt durch dreimaliges Fernbleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 10.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 1 ff.).