Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 118 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Disziplinarsanktionen Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 1. Februar 2023 (2022.SIDGS.845) Erwägungen: I. 1. Mit Disziplinarverfügung vom 11. November 2022 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Vollzugsanstalt durch dreimaliges Fernbleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 10.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 1 ff.). 2. Mit Disziplinarverfügung vom 15. November 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ wegen Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal der Justizvollzugsanstalt durch erneutes (viertes) Fern- bleiben beim obligatorischen gemeinsamen Abendessen mit einer Busse von CHF 20.00 sanktioniert (amtliche Akten 2022.SIDGS.847 pag. 1 ff.). 3. Mit Beschwerden vom 11. November 2022 und 15. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD), und beantragte die Aufhebung der beiden Disziplinarverfügun- gen vom 11. und 15. November 2022, die Gutheissung seiner Beschwerden, die Abschaffung der Regelung «obligatorisches gemeinsames Abendessen» sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 5 ff.; amtliche Akten 2022.SIDGS.847 pag. 8 f.). 4. Am 29. Dezember 2022 übermittelte das Amt für Justizvollzug die Beschwerden vom 11. und 15. November 2022 samt Unterlagen des erfolglosen Einigungsver- fahrens an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) zur Durch- führung des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 11 ff.). 5. Mit Verfügung vom 3. Januar 2023 vereinigte die SID die beiden Beschwerdever- fahren 2022.SIDGS.845 und 2022.SIDGS.847 und wies die Beschwerden mit Ent- scheid vom 1. Februar 2023 ab (amtliche Akten 2022.SIDGS.845 pag. 26 ff.). 6. Mit Eingabe vom 24. Februar 2023 (Poststempel: 1. März 2023) erhob der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Ent- scheid der SID vom 1. Februar 2023 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion Bern vom 01.02.2023 sei aufzuheben. 2. Meine Beschwerde sei gutzuheissen. 3. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. 2 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 7. März 2023 das Be- schwerdeverfahren, forderte die SID zum Einreichen der Vollzugsakten des Be- schwerdeführers auf und gewährte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 21 f.). 8. Mit Schreiben vom 20. März 2023 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde und reichte die Vollzugsakten ein (pag. 29). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf Einladung der Verfahrensleitung hin mit Schreiben vom 28. März 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf diejeni- ge der SID (pag. 37). 10. Innert der mit Verfügung vom 30. März 2023 gewährten Frist gelangte beim Ober- gericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und der Schriftenwechsel wurde als geschlossen erachtet (pag. 49 f.). II. 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG müssen Parteieingaben unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der Antrag sollte so präzis gefasst sein, dass er unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden kann. Die Praxis ist je- doch vorab bei Laieneingaben nicht streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2016 S. 560 E. 2, 2011 S. 391 E. 3.3; MICHEL DAUM, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 18). An die Begründung einer Laien- beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich allerdings wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderset- zen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwieweit dieser unrichtig sein soll (vgl. statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 22). Auch 3 von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Grün- den sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (MICHEL DAUM, a.a.O., N 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Ein blosser (globaler) Ver- weis auf frühere Rechtsschriften stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar (MI- CHEL DAUM, a.a.O., N 24 zu Art. 32 VRPG). Erfüllt die Parteieingabe die grundle- genden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Pro- zess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (MICHEL DAUM, a.a.O., N 26 zu Art. 32 VRPG und N 43 zu Art. 20a VRPG). 14. In ihrem Beschwerdeentscheid setzte sich die SID eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Sie führte aus, der Verfahrensgegenstand betreffe die Prüfung der Rechtmässigkeit des Gebots des gemeinsamen Abendes- sens im Sinne einer konkreten Normenkontrolle sowie der Disziplinarsanktionen. Die vom Beschwerdeführer monierte mögliche Versetzung in den Normalvollzug sei hingegen nicht streitgegenständlich und die Vorfälle, die zu den Disziplinarsank- tionen geführt hätten, seien sachverhaltsmässig nicht bestritten (zum Ganzen pag. 9 f.). Die gemeinsame Verpflegung mit dem Betreuungspersonal bilde gemäss Ziff. 2.1.1.1. des Detailkonzepts der Justizvollzugsanstalt B.________ eine wichtige Grundlage des milieutherapeutisch orientierten Settings im geschlossenen Lang- zeitvollzug. Die engmaschige Betreuung im Sinne therapeutischer Begleitung überall rund um die Uhr solle eine mögliche Reintegration der Eingewiesenen in die Gesellschaft nach langjährigem Gefängnisaufenthalt begünstigen, aber auch Haft- schäden wie Vereinsamung sowie psychische und physische Degeneration verhin- dern. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er unterliege keiner gerichtlich an- geordneten Massnahme, weshalb er nicht zum Vollzug innerhalb eines milieuthe- rapeutischen Settings verpflichtet sei, hielt die SID entgegen, dass das milieuthera- peutische Setting nicht zur Folge habe, dass der Langzeitvollzug eine Therapieab- teilung sei. Die obligatorische gemeinsame Verpflegung sei nach der Corona- Pandemie nur für das Abendessen wiedereingeführt worden und habe dadurch im Rahmen des milieutherapeutischen Settings grösseres Gewicht erhalten. Resozia- lisierung bedinge nicht kompromissloses, selbstbestimmtes Handeln, sondern ver- lange, dass Eingewiesene lernten, ihr Bedürfnis nach Rückzug zugunsten sozialer Interaktionen zurückzustellen. Gerade der Umgang mit sozialen Spannungen müs- se im milieutherapeutischen Setting ohne die Möglichkeit zum selbstbestimmten Entziehen gelernt werden. Die Justizvollzugsanstalt B.________ habe sich der vom Beschwerdeführer monierten Schwierigkeiten angenommen und auch das teilweise Fernbleiben einzelner Mitarbeiter korrigiert. Zusammengefasst kam die SID zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einem milieutherapeutischen Setting von Langzeitgefangenen zwecks Rückfallverhinderung und Vermeidung von Haft- schäden die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegten, das Gebot der gemeinsamen Verpflegung gemäss dem Detailkonzept zum Langzeitvollzug rechtmässig und der Beschwerdeführer zur Beachtung desselben verpflichtet sei. Indem sich der Beschwerdeführer wiederholt geweigert habe, dies zu beachten, habe er einen Disziplinarverstoss nach Art. 41 Abs. 1 JVG begangen. Die von der Leitung der Justizvollzugsanstalt B.________ verhängten Bussen würden sich am untersten Rand der disziplinarischen Sanktionen gemäss Art. 42 Abs. 1 JVG be- 4 wegen und seien aufgrund der vorgängigen mehrfachen Ermahnung verhältnis- mässig und angemessen. Die Beschwerde erweise sich daher als unbegründet (zum Ganzen pag. 11 f.). Abschliessend nahm die SID zu den Rügen des Be- schwerdeführers betreffend die dreitägige Frist zur Anfechtung von Disziplinarver- fügungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. b JVG sowie betreffend die angeblichen Wi- dersprüche in den Verfügungen Stellung (zum Ganzen pag. 13 f.). 15. Mit diesen Erwägungen der SID setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde in keiner Weise auseinander. Stattdessen verweist er auf seine früheren Ausführungen, die «nach wie vor ihre Gültigkeit» hätten. Dieser Verweis vermag den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der daneben erhobene pau- schale Einwand, die Regel widerspreche dem Normalisierungsprinzip, begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter. Betreffend den neu vorgebrachten Einwand, wonach andere Insassen trotz Nichterscheinens zum gemeinsamen Abendessen zur vorgegebenen Zeit nicht sanktioniert würden, was nicht gerecht sei, fehlt es sodann am Bezug zum vorliegenden Verfahrensgegenstand resp. an einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers. Kommt hinzu, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3). Ebenfalls an der Sache vorbei geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Betreuer des Langzeitvollzugs der Anstaltsleitung vorgeschlagen hätten, dass die Teilnahme am Nachtessen keine Pflicht mehr sein solle, sondern lediglich noch erwünscht werde. Massgebend bei der Beurteilung ist die im Zeitpunkt der Disziplinierung gel- tende Regelung. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, weil ihm das Detailkonzept zum Langzeitvollzug trotz Nachfrage nicht ausgehändigt worden sei, legt er nicht dar, inwiefern sich dies zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz sei- ner formellen Natur nicht Selbstzweck und dessen Verletzung kann nur gerügt werden, solange daran ein rechtlich geschütztes Interesse besteht (statt vieler Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3). Der Beschwerde- führer hätte somit in seiner Beschwerde darlegen müssen, inwiefern ihm durch die angeblich nicht erfolgte Aushändigung des Detailkonzepts ein Nachteil entstanden ist. Dem Beschwerdeentscheid der SID kann zudem entnommen werden, dass das Detailkonzept den amtlichen Akten 2022.SIDGS.847 beiliegt (pag. 11, Ziff. 8). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich gewesen, Akteneinsicht zu verlangen, um das Detailkonzept einzusehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich impli- zit die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch die SID anficht, fehlt es ebenfalls an einer Begründung. 16. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde des Beschwerdeführers den Begrün- dungsanforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht gerecht oder gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. 17. Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 ist folglich nicht einzutreten. 5 III. 18. Der Beschwerdeführer stellte für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 19. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. 20. Eine Beschwerde, auf die mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden kann, hat von vornherein keine Chancen auf Erfolg. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen. 21. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. IV. 22. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden bestimmt auf CHF 1’500.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und zufolge Unterliegens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde vom 24. Februar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt B.________ - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 7. Juni 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7