2. Die Beschlagnahme der Waffen und Munition (.________) wird aufgehoben und die Waffen und Munition verbleiben zum Entscheid gemäss Art. 31 WG bei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe. 3. Folgende Gegenstände werden als Beweismittel in den Akten belassen (Art. 263 Abs. 1 Bst. a StPO): - 4 Notizzettel mit Codes und Telefonnummern, etc. (Ass. Nr. 602)