124 anwalt I.________ die Differenz von CHF 10'530.45 (CHF 11'195.45 abzüglich CHF 665.00) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aSt- PO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt I.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: