Im Zivilpunkt erkannt wurde: A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie 126 StPO verurteilt zur Bezahlung: 1. von CHF 500.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. August 2019 an den Straf- und Zivilkläger S.________; soweit weitergehend wird die Forderung abgewiesen. 2. Die Zivilforderung von Zivilkläger F.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abgewiesen. 3. Es wird festgestellt, dass der Straf- und Zivilkläger P.________ keine Zivilforderung eingereicht hat und demzufolge auf die Geltendmachung einer Zivilforderung verzichtet hat.