120 2.2. in der Zeit von Sommer 2019 bis 4. November 2019 in O.________(Ort), zwischen G.________(Ort) und CE.________(Ort), auf einer Fahrt nach R.________(Ort), in AB.________(Ort) und in CE.________(Ort), z.N. des S.________; und gestützt darauf sowie in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilt wurde: 1. Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.