Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 17. Oktober 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen im November/Dezember 2017 in E.________(Ort), z.N. des F.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von November/Dezember 2017 bis 2. April 2018 in E.________(Ort), auf der Strecke CE.________(Ort)-G.________(Ort) und in H.________(Ort), z.N. des F.________;