Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'114.90. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'114.90 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 119 VIII. Dispositiv