Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand auf 27 Stunden, wobei Folgendes berücksichtigt wird: Zwei Stunden für das Studium des erstinstanzlichen Urteils, eine Stunde für die Anschlussberufung, zwei Stunden für die Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Klienten, eine Stunde für den Beweisantrag, zwei Stunden für Diverses, acht Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung, 10 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und eine Stunde für die Nachbesprechung. Es fallen 6 Stunden auf das Jahr 2023 (7,7 % MWST) und 21 Stunden auf das Jahr 2024 (8,1 % MWST).