433 Abs. 1 StPO). 31.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Der Straf- und Zivilkläger obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Honorarnote vom 10. Juli 2024 macht der Straf- und Zivilkläger für seine notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 7'707.00 geltend (pag. 2754 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand auf 27 Stunden, wobei Folgendes berücksichtigt wird: