Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung, total ausmachend CHF 18'167.75, für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwalt Dr. D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'924.60 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).