433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt Dr. D.________ Für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt Dr. D.________ legte die Vorinstanz eine amtliche Entschädigung von CHF 13'687.25 und ein volles Honorar von CHF 16'611.85 fest. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwalt D.________ zugesprochene amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafund Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Es wird festgestellt,