_ Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin T.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. März 2021 (pag. 1773) für die amtliche Vertretung des Straf- und Zivilklägers für die Zeit vom 4. September 2020 bis 23. März 2021 vom Kanton Bern mit CHF 4'480.50 vergütet wurde. Der nachforderbare Betrag wurde auf CHF 869.15 festgesetzt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin T.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 869.15 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).