für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.10. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 644.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 31.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers 31.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin T.________ Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin T.________ mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Oberland vom 29. März 2021 (pag.