Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Dem Beschuldigten sind ausgangsgemäss die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6'340.50 (Gebühren von CHF 6'000.00 und Auslagen von CHF 340.50) festgesetzt.