In oberer Instanz werden die Schuldsprüche der vorsätzlichen und versuchten vorsätzlichen Tötung bestätigt. Die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wonach 6/7 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, ist demnach ebenfalls zu bestätigen. 30.3 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.