Rahmen der Berufungsverhandlung eindrücklich geschilderte psychische Belastung und auf Basis von Vergleichsfällen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 142 vom 17. Mai 2021 E. V.; SK 16 391 vom 11. August 2017 E. V.), erachtet die Kammer die geforderte Genugtuung von CHF 20'000.00 als angemessen. Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen. 29.3 Kosten im Zivilpunkt Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.