Demgegenüber erachtet die Kammer die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als zu tief. In Anbetracht dessen, dass vorliegend eine versuchte vorsätzliche Tötung als Basis für die Forderung vorliegt, es sich beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt um einen langjährigen Sexualpartner des Straf- und Zivilklägers handelte und dieser vom Beschuldigten keinerlei physischen Angriff erwartete, aufgrund der in nasser Kleidung und mit Verletzungen durchwachten Nacht in eisiger Kälte an einem gefährlichen und unwirtlichen Ort, die in Anspruch genommenen Therapiesitzungen des Straf- und Zivilklägers, die noch heute vorhandene und im