29.2 Genugtuung Bezüglich des Anspruchs des Straf- und Zivilklägers auf Ausrichtung einer Genugtuung kann auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Demgegenüber erachtet die Kammer die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung als zu tief.