29. Subsumtion der Kammer 29.1 Schadenersatz Sowohl bezüglich des Anspruchs des Straf- und Zivilklägers auf Ausrichtung von Schadenersatz als auch bezüglich der Höhe kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V.27.1 vorne). Diesen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Demnach ist der Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 530.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. November 2019 an den Straf- und Zivilkläger zu verurteilen. 29.2 Genugtuung