Aus den genannten Gründen sei eine Genugtuung von CHF 20'000.00 zzgl. Zins angemessen. Mit diesem Betrag sei abgebildet, dass ein schweres Verschulden und Lebensgefahr bestanden hätten und gleichzeitig, dass der Straf- und Zivilkläger zum Glück nicht schwer verletzt worden sei (pag. 2735).