Er sei auch in Therapie gewesen und habe acht Termine wahrgenommen. Dass der Straf- und Zivilkläger die Therapie im Moment nicht mehr besuche, ändere an der Genugtuungshöhe nichts. Die Vorinstanz habe die Flucht des Straf- und Zivilklägers aus seinem Heimatland aufgrund des Kriegs berücksichtigt und ihn als vorbelastet bezeichnet. Es sei allerdings nicht belegt, inwiefern der Straf- und Zivilkläger kriegsgeschädigt sein soll. Zudem würde ein Durchschnittsmensch nach dem im J.________(Ort) Erlebten gleich empfinden wie der Straf- und Zivilkläger. Der Strafund Zivilkläger habe daher als durchschnittlich empfindlich zu gelten.