Die Genugtuungshöhe liege im Ermessen des Gerichts und richte sich u.a. nach der Verletzung, der Dauer der Verletzung und dem Verschulden (BGE 125 III 412 E. 2a). Gemäss BGer 6B_289/2008 vom 17. Juli 2008 sei bei versuchten schweren Körperverletzungen und versuchten Tötungen (ohne lebensgefährliche Verletzungen oder bleibende Beeinträchtigungen) eine Genugtuung von CHF 20'000.00 bis CHF 40'000.00 auszurichten. Der Straf- und Zivilkläger habe eine Fussverstauchung und Hautabschürfen erlitten, zudem habe er an einer Unterkühlung gelitten. Die Verletzungen seien nicht gravierend gewesen.