28. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Rechtsanwalt Dr. D.________ führte für den Straf- und Zivilkläger im Rahmen der Berufungsverhandlung aus, der Vorfall belaste den Straf- und Zivilkläger weiterhin, was er vor oberer Instanz eindrücklich geschildert habe. Betreffend den Schadenersatz könne auf die schriftlichen Ausführungen, die mündliche Begründung bei der Vorinstanz und die erstinstanzlichen Urteilserwägungen verwiesen werden. Die Genugtuungshöhe liege im Ermessen des Gerichts und richte sich u.a. nach der Verletzung, der Dauer der Verletzung und dem Verschulden (BGE 125 III 412 E. 2a).