andererseits ist nachvollziehbar, dass er durch die Tat belastet ist, zumal das Verbringen der Nacht draussen und in ständiger Lebensgefahr durch Einschlafen und Abstürzen sowie beim Hinaufklettern nicht zu unterschätzen ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Tatausführung mit einem erneuten Lösen der Hände vom Baum skrupellos und in Anbetracht der immerhin drei Jahre andauernden Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C.________ verschärfend zu werten ist. Immerhin kann festgehalten werden, dass die berufliche Situation des Privatklägers C.________ durch die Tat keinen Schaden genommen hat (vgl. pag.