114 sehr gravierend und nicht von bleibender Dauer. Die psychische Belastung ist differenziert anzusehen: einerseits hat der Privatkläger lediglich acht Behandlungstermin in Anspruch genommen und ist durch den Krieg in seinem Heimatland und die Flucht in die Schweiz vorbelastet; andererseits ist nachvollziehbar, dass er durch die Tat belastet ist, zumal das Verbringen der Nacht draussen und in ständiger Lebensgefahr durch Einschlafen und Abstürzen sowie beim Hinaufklettern nicht zu unterschätzen ist.