_ begab sich in Behandlung bei der Psychotherapeutin CD.________, wo er acht Behandlungstermine wahrnahm, und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde (vgl. pag. 848 Rz. 338 ff., pag. 849 Rz. 351 ff., pag. 2181 Rz. 43 ff., pag. 2233). Eine Weiterführung der Behandlung hat der Privatkläger C.________ abgelehnt, da ihn das Sprechen über die Tat aufgewühlt und erneut geschmerzt habe und er einfach alles vergessen wolle (pag. 2182 Rz. 5 ff.).