Der vom Privatkläger C.________ geltend gemachte Genugtuungsanspruch wurde von ihm beziffert und begründet, es ist somit darüber zu entscheiden. Der Beschuldigte wurde der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Privatklägers C.________ schuldig erklärt. Er hat damit dem Geschädigten rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt (Art. 41 OR). Gemäss Art. 47 OR kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände bei Tötung oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Dem Gericht kommt in diesem Punkt ein Ermessen zu.