Mit dem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ist der Anspruch des Privatklägers C.________ auf Schadenersatz zu bejahen. Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Mobiltelefons und der Kleidung im Betrag von CHF 530.00 (pag. 2127) scheinen angemessen und genügend dargetan, weshalb sie vom Beschuldigten zu ersetzen sind. Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung von CHF 530.00 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 04.11.2019 an den Privatkläger C.________ zu verurteilen. Betreffend Verzugszinsbeginn wird antragsgemäss auf das Schadensdatum abgestellt (vgl. Ziff. IV.1.1. des Urteilsdispositivs, pag. 2281).