113 schal CHF 300.00 geltend machte. Die Jacke habe der Privatkläger ausgezogen, als er sich im Wasser befunden habe, da diese ihn im Wasser hinuntergezogen habe. Sie sei nicht mehr aufgefunden worden (vgl. pag. 2129 mit Verweis auf die Aussagen auf pag. 814 Rz. 265 ff.). Die übrige vom Privatkläger getragene Kleidung sei beschädigt, d.h. durchnässt und schmutzig und daher nicht mehr zu gebrauchen gewesen (vgl. pag. 2129).