Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 399 Tagen (vom 5. November 2019 bis und mit 7. Dezember 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 8. Dezember 2020 vorzeitig angetreten hat (vgl. pag. 159 ff.). V. Zivilpunkt 26. Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 64 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2389 ff.).