25. Konkretes Strafmass, Strafvollzug sowie Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots ist der Beschuldigte nach dem Ausgeführten zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen. Bei dieser Strafhöhe fällt ein (teil-)bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 399 Tagen (vom 5. November 2019 bis und mit 7. Dezember 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art.