112 lediglich eine geringe Reduktion der Strafe, wobei die konkrete Reduktion der Strafe wiederum offengelassen werden kann. Ebenso kann offengelassen werden, ob tatsächlich ein Abzug für die geltend gemachte mediale Vorverurteilung gerechtfertigt wäre. Eine solche würde vorliegend ebenfalls nur zu einer sehr geringen Reduktion der Strafe führen (vgl. dazu Ziff. IV.25 hiernach).