24. Verletzung des Beschleunigungsgebot und mediale Vorverurteilung Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2387). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 21 549 mit Beschluss vom 24. Januar 2022 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Untersuchungsverfahren feststellte (pag. 1789/15 ff.), jedoch die Gesamtdauer des Strafverfahrens als angemessen erscheint. Es rechtfertigt sich daher auch unter diesem Titel