Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2386) als neutral zu werten ist. 23.4 Fazit Im Ergebnis führen die Täterkomponenten lediglich zu einer sehr geringen Reduktion der Strafe. Die konkrete Strafreduktion kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.